§ 9 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1997

ÜR: Art. XX Abs. 4 BG, BGBl. Nr. 605/1987; Art. IV Abs. 8, BGBl. Nr. 526/1993

I. Bezirksgerichte

§ 9.

(1) Den Bezirksgerichten obliegt:

  1. 1. das Strafverfahren wegen aller Vergehen, für die nur Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe angedroht ist, deren Höchstmaß ein Jahr nicht übersteigt, mit Ausnahme der Vergehen der Nötigung (§ 105 StGB), der gefährlichen Drohung (§ 107 StGB), der fahrlässigen Beeinträchtigung der Umwelt (§ 181 StGB) und des fahrlässigen umweltgefährdenden Behandelns von Abfällen (§ 181c StGB) sowie mit Ausnahme der den Geschworenengerichten zur Aburteilung zugewiesenen Vergehen.
  2. 2. die Mitwirkung am Verfahren wegen Verbrechen und wegen anderer als der in der Z. 1 angeführten Vergehen gemäß der Strafprozeßordnung.

(2) Das Verfahren führen bei den Bezirksgerichten Einzelrichter.

ÜR: Art. XX Abs. 4 BG, BGBl. Nr. 605/1987; Art. IV Abs. 8, BGBl. Nr. 526/1993

Schlagworte

Zuständigkeit

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12039085

alte Dokumentnummer

N2199660245J

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