ÜR: Art. XX Abs. 4 BG, BGBl. Nr. 605/1987
I. Bezirksgerichte
§ 9.
(1) Den Bezirksgerichten obliegt:
- 1. das Strafverfahren wegen aller Vergehen, für die keine Freiheitsstrafe angedroht ist, deren Höchstmaß sechs Monate übersteigt, und die nicht den Geschwornengerichten zur Aburteilung zugewiesen sind;
- 2. die Mitwirkung am Verfahren wegen Verbrechen und wegen anderer als der in der Z. 1 angeführten Vergehen gemäß der Strafprozeßordnung.
(2) Das Verfahren führen bei den Bezirksgerichten Einzelrichter.
(BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 5)
ÜR: Art. XX Abs. 4 BG, BGBl. Nr. 605/1987
Schlagworte
Zuständigkeit
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12030304
alte Dokumentnummer
N2197523657S
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