§ 9.
(1) Eine Unterrichtsstunde hat 50 Minuten zu dauern. Wenn es jedoch aus zwingenden Gründen erforderlich ist, kann die Dauer aller oder einzelner Unterrichtsstunden für einzelne Schulen mit 45 Minuten festgesetzt werden. In erforderlicher Anzahl sind ausreichende Pausen vorzusehen.
(2) Die Zahl der Unterrichtsstunden an einem Tag ist unter Bedachtnahme auf die im Lehrplan vorgesehene Wochenstundenzahl, die durchschnittliche Belastbarkeit der Schüler und die örtlichen Gegebenheiten festzusetzen.
(3) Der Unterricht darf nicht vor 7 Uhr beginnen.
(4) An ganztägigen Schulformen ist der Betreuungsteil an allen Schultagen mit Ausnahme des Samstags bis mindestens 16.00 Uhr anzubieten; während der Unterrichtsstunden (einschließlich der dazugehörenden Pausen) für die zum Betreuungsteil angemeldeten Schüler entfällt die Betreuung. Eine Stunde des Betreuungsteiles darf 50 Minuten nicht unterschreiten, wobei eine Teilung der Stunde zulässig ist.
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2017
Gesetzesnummer
10009575
Dokumentnummer
NOR40067231
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