§ 9
§ 9. (1) Eine Unterrichtsstunde hat 50 Minuten zu dauern. Wenn es jedoch aus zwingenden Gründen - insbesondere wegen der Notwendigkeit von Wechselunterricht (§ 3 Abs. 4) - erforderlich ist, kann die Dauer aller oder einzelner Unterrichtsstunden für einzelne Schulen mit 45 Minuten festgesetzt werden. In erforderlicher Anzahl sind ausreichende Pausen vorzusehen.
(2) Die Zahl der Unterrichtsstunden an einem Tag ist unter Bedachtnahme auf die im Lehrplan vorgesehene Wochenstundenzahl, die durchschnittliche Belastbarkeit der Schüler und die örtlichen Gegebenheiten festzusetzen.
(3) Der Unterricht darf nicht vor 7 Uhr beginnen. Die Ansetzung des Beginnes von Unterrichtsstunden vor 8 Uhr bedarf der Zustimmung der ausführungsgesetzlich hiezu berufenen Behörde. Der Unterricht darf nicht nach 17 Uhr enden; in Ausnahmsfällen darf er ab der
5. Schulstufe bis 18 Uhr dauern.
(4) Der Unterricht kann als ungeteilter Unterricht an Vormittagen oder ausnahmsweise an Nachmittagen oder als geteilter Unterricht an Vormittagen und Nachmittagen geführt werden. Beim geteilten Unterricht hat zwischen dem Vormittags- und dem Nachmittagsunterricht ein Zeitraum von mindestens einer Stunde zu liegen. Wird in den letzten Unterrichtsstunden am Vormittag ein Unterricht erteilt, innerhalb dessen die Schüler auch zu Mittag essen, so kann der Zeitraum zwischen dem Vormittags- und dem Nachmittagsunterricht bis auf eine halbe Stunde herabgesetzt werden.
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