Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 9.
(1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrages durchzuführen.
(2) Die Prüfarbeit hat nach Angabe der Prüfungskommission folgende Aufgaben unter Einschluss von Arbeitsplanung, Vorbehandlung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allenfalls erforderlichen Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen zur Qualitätskontrolle zu umfassen:
- 1. Eine produktionstechnische Arbeitsprobe, wobei sämtliche nachstehenden Fertigkeiten nachzuweisen sind:
- a) Herstellen eines Werkstückes unter Verwendung von Bearbeitungsmaschinen,
- b) Herstellen einer elektropneumatischen Schaltung,
- c) Montage und Qualitätssicherung.
- 2. eine qualitätstechnische Aufgabe, wobei sämtliche nachstehenden Fertigkeiten nachzuweisen sind:
- a) Vermessen vorgegebener Teile,
- b) Erstellen eines Prüfprotokolls.
- Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgaben sind händisch oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin anlässlich der Aufgabenstellung entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.
(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfungskandidaten/jeder Prüfungskandidatin Aufgaben zu stellen, die in der Regel in sieben Stunden ausgeführt werden können. Hierbei sind der Aufgabe gemäß Abs. 2 Z 1 (produktionstechnische Aufgabe) eine Dauer von sechs Stunden (davon der Aufgabe gemäß lit. a eine Dauer von drei Stunden), der Aufgabe gemäß Abs. 2 Z 2 (qualitätstechnische Aufgabe) eine Dauer von einer Stunde zugrunde zu legen.
(4) Die Prüfung ist nach acht Stunden zu beenden.
(5) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. bei der produktionstechnischen Aufgabe:
- a) zeichnungskonforme Herstellung,
- b) Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
- c) fachgerechte Anwendung der Bauteile,
- d) funktionsgerechter Zusammenbau,
- e) Funktionsfähigkeit.
- 2. bei der qualitätstechnischen Aufgabe:
- a) fachgerechtes Anwenden der Messmittel,
- b) korrekte Messwerte,
- c) korrektes Erstellen des Prüfprotokolls.
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2025
Gesetzesnummer
20010657
Dokumentnummer
NOR40214875
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)