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§ 9 Prozesstechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2025

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 9.

(1)  Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung von betrieblichen Arbeitsaufträgen durchzuführen.

(2) Die Prüfarbeit hat die folgenden Arbeitsaufträge unter Einschluss von Arbeitsplanung, Protokollierung von Daten oder Prozessaufzeichnungen sowie Maßnahmen zur Sicherheit, zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle zu umfassen:

  1. 1. Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen wie zB von Skizzen, Zeichnungen, Arbeitsanweisungen, Ablaufplänen, Bedienungsanleitungen, Wartungsplänen, Instandhaltungsplänen und Schaltplänen,
  2. 2. Rüsten, Umrüsten, Beschicken sowie An- und Ausfahren von Produktionsanlagen (Fertigungsmaschinen, Fertigungsanlagen),
  3. 3. Bedienen und Überwachen der Arbeitsabläufe von Produktionsanlagen (Fertigungsmaschinen, Fertigungsanlagen),
  4. 4. Bedienen und Überwachen von Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen,
  5. 5. Durchführen einfacher Montage- oder Demontagearbeiten an Produktionsanlagen (Fertigungsmaschinen, Fertigungsanlagen),
  6. 6. Überwachen und Sicherstellen der Produktqualität,
  7. 7. Protokollieren, Darstellen und Bewerten von Arbeitsergebnissen.

(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und den Tätigkeitsbereich des Lehrbetriebes jeder zur Lehrabschlussprüfung antretenden Person eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in sieben Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.

(4) Die Prüfarbeit ist nach acht Stunden zu beenden.

(5) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fachgerechter Umgang mit Produktionsanlagen (Fertigungsmaschinen, Fertigungsanlagen),
  2. 2. Erreichen von vorgegebenen Werten bzw. Einstellungen,
  3. 3. fachgerechte Montage oder Demontage,
  4. 4. fachgerechtes Protokollieren von Daten oder Prozessaufzeichnungen,
  5. 5. Arbeitssicherheit, Ordnung und Sauberkeit.

Schlagworte

Anfahren, Messeinrichtung, Steuereinrichtung, Montagearbeit

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2025

Gesetzesnummer

20010657

Dokumentnummer

NOR40270232

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