§ 9.
Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten und dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, wenn es sich um Waren handelt, für die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach dem Außenhandelsgesetz 1968, BGBl. Nr. 314, für die Erteilung der Einfuhrbewilligung zuständig ist, auch im Einvernehmen mit diesem Bundesminister, die Verordnung über die Aussetzung der Anwendung eines Vorzugszollsatzes aufzuheben, wenn die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 nicht mehr gegeben sind.
Schlagworte
BGBl. Nr. 314/1968
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2025
Gesetzesnummer
10004331
Dokumentnummer
NOR12047426
alte Dokumentnummer
N3198112748R
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