§ 9 OeADG

Alte FassungIn Kraft seit 25.5.2018

Programme und Unternehmenskonzept

§ 9.

(1) Die OeAD-GmbH hat unter Bedachtnahme auf die Ziele und Prinzipien der Politik im Kooperationsbereich ein Unternehmenskonzept sowie Dreijahresprogramme für die Umsetzung der in § 3 genannten Aufgaben zu erstellen. Diese sind jährlich bis 30. September zur Genehmigung gemäß Abs. 3 vorzulegen. Das erste Unternehmenskonzept ist bis 30. September 2009 gemäß Abs. 3 zur Genehmigung vorzulegen.

(2) Die Dreijahresprogramme sind durch jährliche Arbeitsprogramme zu operationalisieren. Diese sind jährlich bis 30. September zur Genehmigung gemäß Abs. 3 vorzulegen. Für das Jahr 2009 ist ein interimistisches Arbeitsprogramm bis spätestens 31. März 2009 gemäß Abs. 3 zur Genehmigung vorzulegen.

(3) Die Genehmigung hat durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu erfolgen.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 12 Z 12, BGBl. I Nr. 31/2018)

Schlagworte

Entlohnungsschema

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2020

Gesetzesnummer

20005873

Dokumentnummer

NOR40201960

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