Programme und Unternehmenskonzept
§ 9.
(1) Die OeAD-GmbH hat unter Bedachtnahme auf die Ziele und Prinzipien der Politik im Kooperationsbereich ein Unternehmenskonzept sowie Dreijahresprogramme für die Umsetzung der in § 3 genannten Aufgaben zu erstellen. Diese sind jährlich bis 30. September zur Genehmigung gemäß Abs. 3 vorzulegen. Das erste Unternehmenskonzept ist bis 30. September 2009 gemäß Abs. 3 zur Genehmigung vorzulegen.
(2) Die Dreijahresprogramme sind durch jährliche Arbeitsprogramme zu operationalisieren. Diese sind jährlich bis 30. September zur Genehmigung gemäß Abs. 3 vorzulegen. Für das Jahr 2009 ist ein interimistisches Arbeitsprogramm bis spätestens 31. März 2009 gemäß Abs. 3 zur Genehmigung vorzulegen.
(3) Die Genehmigung hat durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu erfolgen. In Angelegenheiten
- 1. der EU-Bildungsprogramme,
- 2. der Vorstudienlehrgänge (§ 3 Abs. 2 Z 11) sowie
- 3. des Entlohnungs- bzw. Gehaltsschemas
- hat die Genehmigung durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur zu erfolgen.
(4) In Angelegenheiten weiterer Bereiche und Programme, die ausschließlich in die Zuständigkeit der Bundesministerin/des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur fallen, hat die Genehmigung durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur zu erfolgen.
Schlagworte
Entlohnungsschema
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2020
Gesetzesnummer
20005873
Dokumentnummer
NOR40099772
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