§ 9 MMV 2010

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2010

Gemeinsame Bestimmungen

§ 9.

(1) Die Mengenangaben haben nach den angegebenen Gewichtseinheiten zu erfolgen.

(2) Die zu meldenden Erzeugnisse haben sich auf die von der AMA bekannt gegebenen Code-Nummern zu beziehen. Werden für neu auf dem Markt eingeführte Erzeugnisse neue Code-Nummern bekannt gegeben, so sind die mit diesen Code-Nummern bezeichneten Erzeugnisse unter die von der AMA mitgeteilten Hauptcode-Nummern einzureihen und entsprechend zu melden.

(3) Die Meldepflichten des Unternehmens sowie des nach § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 Meldepflichtigen obliegen dem Inhaber bzw. dem verantwortlichen Leiter.

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