Abs. 3 ist auf Sachverhalte, die sich auf den Zeitraum ab 1. April 2015 beziehen, anzuwenden (vgl. § 15 Abs. 4).
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 86/2015
Gemeinsame Bestimmungen
§ 9.
(1) Die Mengenangaben haben nach den angegebenen Gewichtseinheiten zu erfolgen.
(2) Die zu meldenden Erzeugnisse haben sich auf die von der AMA bekannt gegebenen Code-Nummern zu beziehen. Werden für neu auf dem Markt eingeführte Erzeugnisse neue Code-Nummern bekannt gegeben, so sind die mit diesen Code-Nummern bezeichneten Erzeugnisse unter die von der AMA mitgeteilten Hauptcode-Nummern einzureihen und entsprechend zu melden.
(3) Die Meldepflichten des Unternehmens obliegen dem Inhaber bzw. dem verantwortlichen Leiter.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 86/2015
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2021
Gesetzesnummer
20006875
Dokumentnummer
NOR40170072
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)