Sprachliche Gleichbehandlung
§ 9.
Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2025
Gesetzesnummer
20012942
Dokumentnummer
NOR40271246
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