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§ 9 MiCAR-E-MV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.7.2025

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 9.

Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2025

Gesetzesnummer

20012942

Dokumentnummer

NOR40271246

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