§ 9 MAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1996

III. Abschnitt

Wehrdienst-Auszeichnung

§ 9.

(1) Treue Dienste im Bundesheer sind durch die Verleihung der Wehrdienst-Auszeichnung zu würdigen.

(2) Die Wehrdienstauszeichnung ist zu verleihen zur Würdigung

  1. 1. der Leistung des Grundwehrdienstes sowie von Truppen- und Kaderübungen als
  1. a) Wehrdienstmedaille in Bronze,
  2. b) Wehrdienstmedaille in Silber,
  3. c) Wehrdienstmedaille in Gold
  1. 2. langjähriger Dienstleistungen im Bundesheer als
  1. a) Wehrdienstzeichen 3. Klasse,
  2. b) Wehrdienstzeichen 2. Klasse,
  3. c) Wehrdienstzeichen 1. Klasse.

(3) Die Wehrdienstmedaille hat der zuständige Militärkommandant zu verleihen. Das Wehrdienstzeichen hat der Bundesminister für Landesverteidigung zu verleihen.

Schlagworte

Truppenübung

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2023

Gesetzesnummer

10005899

Dokumentnummer

NOR12065546

alte Dokumentnummer

N4199654847J

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