III. Abschnitt
Wehrdienst-Auszeichnung
§ 9.
(1) Treue Dienste im Bundesheer sind durch die Verleihung der Wehrdienst-Auszeichnung zu würdigen.
(2) Die Wehrdienstauszeichnung ist zu verleihen zur Würdigung
- 1. der Leistung des Grundwehrdienstes, des Ausbildungsdienstes sowie von Truppen- und Kaderübungen als
- a) Wehrdienstmedaille in Bronze,
- b) Wehrdienstmedaille in Silber,
- c) Wehrdienstmedaille in Gold
- und
- 2. langjähriger Dienstleistungen im Bundesheer als
- a) Wehrdienstzeichen 3. Klasse,
- b) Wehrdienstzeichen 2. Klasse,
- c) Wehrdienstzeichen 1. Klasse.
(3) Die Wehrdienstmedaille hat zu verleihen
- 1. der zuständige Militärkommandant oder
- 2. an Frauen, die den Ausbildungsdienst leisten oder geleistet haben, das Heeresgebührenamt.
- Das Wehrdienstzeichen hat der Bundesminister für Landesverteidigung zu verleihen.
Schlagworte
Truppenübung
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2023
Gesetzesnummer
10005899
Dokumentnummer
NOR12067049
alte Dokumentnummer
N4199851087L
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