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§ 9 LWA-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2025

Zuständigkeit

§ 9.

Ansuchen auf Gewährung von Förderungen und Zuwendungen sind schriftlich unter Anschluss der Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den Richtlinien im Sinne des § 8 beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz einzubringen.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Gesetzesnummer

20011950

Dokumentnummer

NOR40269833

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