Zuständigkeit
§ 9.
Ansuchen auf Gewährung von Förderungen und Zuwendungen sind schriftlich unter Anschluss der Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den Richtlinien im Sinne des § 8 beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz einzubringen.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2025
Gesetzesnummer
20011950
Dokumentnummer
NOR40269833
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