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§ 8 LWA-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2025

Maßnahmen und Zuwendungen

§ 8.

(1) Der Fonds kann zur Erreichung des Fondszwecks gemäß § 7 Abs. 1 nach Maßgabe der Fondsmittel Förderungen für Projekte und Zuwendungen an juristische Personen gewähren sowie Aufträge erteilen. Die Förderungen und Zuwendungen werden nach den von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz erlassenen Richtlinien gewährt.

(2) Diese Richtlinien haben insbesondere nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen, unter denen Förderungen und Zuwendungen gewährt werden können, deren Art und Ausmaß, das Verfahren sowie zur Einstellung und Rückforderung der Förderungen und Zuwendungen zu enthalten.

(3) Der Fonds hat sich vor Gewährung von Zuwendungen auszubedingen, dass Förderungen und Zuwendungen zurückzuzahlen sind oder deren Auszahlung zu unterbleiben hat, wenn

  1. 1. er vom Empfänger bzw. von der Empfängerin der Förderung oder Zuwendung über wesentliche Umstände unvollständig oder falsch unterrichtet wird,
  2. 2. das geförderte Vorhaben nicht oder durch Verschulden der Empfängerin bzw. des Empfängers nicht rechtzeitig durchgeführt wird,
  3. 3. die Zuwendung widmungswidrig verwendet oder Bedingungen aus Verschulden der Empfängerin bzw. des Empfängers nicht eingehalten werden oder
  4. 4. von der Empfängerin bzw. dem Empfänger der Zuwendung die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung vereitelt wird.

(4) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Richtlinien zu veröffentlichen und auf der Website des Bundesministeriums bereitzustellen.

(5) Maßnahmen gemäß Abs. 1 können auf Grund eines Antrages oder eines Vorschlags der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gewährt werden und sind stets an den Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung zu binden. Die Verwendung ist vom Fonds zu überprüfen. Hierbei hat sich der Fonds auszubedingen, dass die erforderlichen Auskünfte erteilt und die notwendigen Unterlagen vorgelegt werden.

(6) Auf Leistungen des Fonds besteht kein Rechtsanspruch.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Gesetzesnummer

20011950

Dokumentnummer

NOR40269832

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