§ 9 Kunstförderungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 19.3.1988

Beiräte

§ 9.

Der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport kann zur Vorbereitung und Vorberatung von Förderungsangelegenheiten einzelner Kunstsparten Beiräte oder Jurien einsetzen, in die Fachleute der jeweiligen Sparte zu berufen sind.

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