§ 9 Kunstförderungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 04.8.2015

Beiräte

§ 9.

(1) Der Bundeskanzler kann zur Vorbereitung und Vorberatung von Förderungsangelegenheiten einzelner Kunstsparten Beiräte oder Jurien einsetzen, in die Fachleute der jeweiligen Sparte zu berufen sind.

(2) Die Mitglieder der Beiräte und Jurys haben Anspruch auf Ersatz der Reisekosten entsprechend der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl Nr. 133/1955, in der jeweils geltenden Fassung, und Barauslagen sowie auf ein Sitzungsgeld, das vom Bundeskanzler unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang der von den Beiräten und Jurys wahrzunehmenden Aufgaben durch Verordnung festzusetzen ist. In der Verordnung kann der Reisekosten- und Barauslagenersatz pauschaliert festgelegt werden.

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2021

Gesetzesnummer

10009667

Dokumentnummer

NOR40173104

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