§ 9 KRV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Kostenstellenplan

§ 9.

(1) Der Kostenstellenplan ist das anstaltsspezifisch zu erstellende Verzeichnis sämtlicher Kostenstellen der Krankenanstalt (Haupt-, Neben-, Hilfskostenstellen) mit der anstaltsspezifischen Bezeichnung.

(2) Die Mindestgliederung der Hauptkostenstellen von allgemeinen Krankenanstalten ist unbeschadet einer weiteren Gliederung gemäß Anlage 3 vorzunehmen.

(3) Die Gliederung der Hauptkostenstellen von Sonderkrankenanstalten ist gemäß Anlage 3 vorzunehmen.

(4) Für Hilfskostenstellen ist unbeschadet einer weiteren Gliederung gemäß Anlage 3 folgende Mindestgliederung vorzunehmen:

  1. a) Hilfskostenstelle(n) der vorwiegend medizinisch bedingten Ver- und Entsorgung,
  2. b) Hilfskostenstelle(n) der vorwiegend nichtmedizinisch bedingten Ver- und Entsorgung und
  3. c) Hilfskostenstelle(n) der Verwaltung.

(5) Jeder Kostenstelle ist anstaltsspezifisch eine Nummer zuzuordnen (Kostenstellennummer). Die Kostenstellennummer ist frei wählbar. Sie dient der Identifikation der Kostenstellen innerhalb der Betriebsbuchführung. Eine weitere Aufgliederung der Kostenstellen, die über die Gliederung der Anlage 3 hinausgeht, ist zulässig. Ein Muster eines anstaltsspezifischen Kostenstellenplanes ist inAnlage 4 dargestellt.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 745/1996

Schlagworte

Nebenkostenstelle, Versorgung

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2018

Gesetzesnummer

10010386

Dokumentnummer

NOR12140379

alte Dokumentnummer

N8199659695J

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