§ 9 KRV

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1977

Kostenstellenplan

§ 9

(1) Der Kostenstellenplan ist das anstaltsspezifisch zu erstellende Verzeichnis sämtlicher Kostenstellen der Krankenanstalt (Haupt-, Neben-, Hilfskostenstellen) mit der anstaltsspezifischen Bezeichnung.

(2) Die Mindestgliederung der Hauptkostenstellen von allgemeinen Krankenanstalten ist unbeschadet einer weiteren Gliederung gemäß Anlage 3 (Anm.: Anlage 3 nicht darstellbar) vorzunehmen.

(3) Die Gliederung der Hauptkostenstellen von Sonderkrankenanstalten ist gemäß Anlage 3 (Anm.: Anlage 3 nicht darstellbar) vorzunehmen.

(4) Für Hilfskostenstellen ist unbeschadet einer weiteren Gliederung gemäß Anlage 3 (Anm.: Anlage 3 nicht darstellbar) folgende Mindestgliederung vorzunehmen:

  1. a) Hilfskostenstelle(n) der vorwiegend medizinisch bedingten Ver- und Entsorgung,
  2. b) Hilfskostenstelle(n) der vorwiegend nichtmedizinisch bedingten Ver- und Entsorgung und
  3. c) Hilfskostenstelle(n) der Verwaltung.

(5) Jeder Kostenstelle ist anstaltsspezifisch eine Nummer zuzuordnen (Kostenstellennummer). Die Kostenstellennummer ist frei wählbar. Sie dient der Identifikation der Kostenstellen innerhalb der Betriebsbuchführung. Eine weitere Aufgliederung der Kostenstellen, die über die Gliederung der Anlage 3 (Anm.: Anlage 3 nicht darstellbar) hinausgeht, ist zulässig. Ein Muster eines anstaltsspezifischen Kostenstellenplanes ist in Anlage 4 (Anm.: Anlage 4 nicht darstellbar) dargestellt.

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