ABSCHNITT 5
Sonstige Vorschriften Auflagepflicht
§ 9
Der/die Dienstgeber/in hat im Betrieb bzw. in der Dienststelle an geeigneter, für den/die Dienstnehmer/in leicht zugänglicher Stelle einen Abdruck dieses Bundesgesetzes aufzulegen oder den Dienstnehmer/innen mittels eines sonstigen Datenträgers samt Ablesevorrichtung, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich zu machen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2002
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2017
Gesetzesnummer
10009051
Dokumentnummer
NOR40034266
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