§ 9 Ingenieurgesetz 1990

Alte FassungIn Kraft seit 28.7.1990

§ 9.

(1) Die fachliche Aufsicht über den staatlich autorisierten Verein führt der zuständige Bundesminister. Er ist zu den Vereinssitzungen zeitgerecht einzuladen, ihm steht das Recht zu, in die Geschäftsführung Einsicht zu nehmen, Auskünfte zu verlangen und Weisungen zu erteilen, insoweit die Tätigkeit als staatlich autorisierter Verein betroffen ist. Das Aufsichtsrecht der Vereinsbehörde bleibt unberührt.

(Anm.: Abs. 2 Inkrafttretensdatum: 1.10.1990)

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2025

Gesetzesnummer

10011985

Dokumentnummer

NOR12152472

alte Dokumentnummer

N9199012896J

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