§ 9 HSG 1998

Alte FassungIn Kraft seit

2. Abschnitt

Hochschülerschaften an den Universitäten

Mitglieder und Aufgaben der Hochschülerschaften an den Universitäten

§ 9

(1) Den Hochschülerschaften an den Universitäten gehören die ordentlichen und außerordentlichen Studierenden (§ 4 Z 12 und 20 UniStG) an der jeweiligen Universität an.

(2) Den Hochschülerschaften an den Universitäten obliegt die Vertretung der allgemeinen und studienbezogenen Interessen ihrer Mitglieder, soweit diese Interessen ausschließlich die jeweilige Universität betreffen, gegenüber staatlichen Behörden und universitären Organen. Überdies obliegt ihnen die Mitwirkung in staatlichen Behörden und Einrichtungen, in den universitären Kollegialorganen sowie deren Kommissionen und Unterkommissionen.

(3) Den Hochschülerschaften an den Universitäten obliegt innerhalb ihrer Zuständigkeit, den staatlichen Behörden, insbesondere den jeweils zuständigen Bundesministerinnen und Bundesministern, den universitären Organen und den gesetzgebenden Körperschaften Gutachten und Vorschläge über Angelegenheiten der Studierenden und des Universitätswesens zu erstatten.

(4) Die jeweils zuständigen Bundesministerinnen und Bundesminister haben Gesetzesentwürfe, die Angelegenheiten von Studierenden betreffen, vor ihrer Vorlage an die Bundesregierung und Verordnungen dieser Art vor ihrer Erlassung den Hochschülerschaften unter Gewährung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln.

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