2. Abschnitt
Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten Mitglieder und Aufgaben der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten
§ 9
(1) Den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten gehören die ordentlichen und außerordentlichen Studierenden (§ 51 Abs. 2 Z 15 und 22 Universitätsgesetz 2002) an der jeweiligen Universität an.
(2) Den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten obliegt die Vertretung der allgemeinen und studienbezogenen Interessen ihrer Mitglieder gegenüber staatlichen Behörden und universitären Organen. Überdies obliegt ihnen die Mitwirkung in staatlichen Behörden und Einrichtungen, in den universitären Kollegialorganen sowie deren Kommissionen und Unterkommissionen.
(3) Den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten obliegt innerhalb ihrer Zuständigkeit, den staatlichen Behörden, insbesondere den jeweils zuständigen Bundesministerinnen und Bundesministern, den universitären Organen und den gesetzgebenden Körperschaften Gutachten und Vorschläge über Angelegenheiten der Studierenden und des Universitätswesens zu erstatten.
(4) Die jeweils zuständigen Bundesministerinnen und Bundesminister haben Gesetzesentwürfe, die Angelegenheiten von Studierenden betreffen, vor ihrer Vorlage an die Bundesregierung und Verordnungen dieser Art vor ihrer Erlassung den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften unter Gewährung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln.
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