§ 9 HRSMV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Berechnung des Zuweisungsbetrags für den Indikator IV

§ 9.

Jede Universität erhält jenen Anteil am Teilbetrag gemäß § 2 Abs. 2 Z 4, der ihrem Anteil an der Gesamtsumme der Anzahl der Doktoratsstudierenden mit Beschäftigungsverhältnis aller Universitäten, die sich in einer strukturierten Doktoratsausbildung befinden, entspricht.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 228/2015

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2018

Gesetzesnummer

20007973

Dokumentnummer

NOR40174493

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