§ 9.
(1) Das zu beschließende Gutachten hat
- 1. die Feststellung hinsichtlich der Erfüllung der Erfordernisse gemäß § 14 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes zu enthalten, insbesondere hinsichtlich
- a) der Übereinstimmung mit der vom Lehrplan vorgeschriebenen Bildungs- und Lehraufgabe, dem Lehrstoff und den didaktischen Grundsätzen,
- b) der Berücksichtigung des Grundsatzes der Selbsttätigkeit des Schülers, Beschränkung des rezeptiven Schülerverhaltens auf das notwendige Mindestmaß und der Anpassung des Schwierigkeitsgrades an das Auffassungsvermögen des Schülers (Schüleradäquatheit des Unterrichtsmittels in bezug auf Aufnahmekapazität, Interessen, Bedürfnisse und Möglichkeiten der Schüler),
- c) der sachlichen Richtigkeit des Inhaltes und seiner Übereinstimmung mit dem jeweiligen Stand des betreffenden Wissensgebietes, unter Berücksichtigung der den Sachbereich berührenden Normen im Sinne des Normengesetzes, BGBl. Nr. 240/1971, und der sonstigen technischen Vorschriften,
- d) der ausreichenden Berücksichtigung der österreichischen Verhältnisse einschließlich der geltenden Rechtsvorschriften,
- e) der staatsbürgerlichen Erziehung der Schüler,
- f) der sprachlichen Gestaltung und
- g) der Zweckmäßigkeit vom Standpunkt des Materials, der Darstellung und der sonstigen Ausstattung sowie
- 2. die Beurteilung zu enthalten, ob das Unterrichtsmittel
- a) in der vorliegenden Fassung geeignet oder
- b) unter der Auflage von Änderungen geeignet oder
- c) nicht geeignet erscheint.
(2) In dem Gutachten ist die Schulart, allenfalls die Schulform bzw. die Fachrichtung und die Schulstufe (Klasse, Jahrgang), soweit es sich nicht um Berufsschulen handelt, sowie der Unterrichtsgegenstand, für den das Unterrichtsmittel geeignet erscheint, zu bezeichnen. Im Falle des Abs. 1 Z 2 lit. b ist Art und Ausmaß der erforderlichen Änderungen aufzunehmen. Ferner ist bei Schulbüchern auszusprechen, ob das Werk als Teil der Grundausstattung (Arbeitsbuch, Lesebuch, Sprachbuch, Liederbuch, Wörterbuch, Atlas, mathematisches Tabellenwerk) geeignet erscheint.
Schlagworte
Bildungsaufgabe
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2017
Gesetzesnummer
10009918
Dokumentnummer
NOR12125214
alte Dokumentnummer
N7199420417L
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