§ 9.
(1) Das zu beschließende Gutachten hat
- 1. die Feststellung hinsichtlich der Erfüllung der Erfordernisse
- gemäß § 14 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes zu enthalten, insbesondere hinsichtlich
- a) der Übereinstimmung mit der vom Lehrplan vorgeschriebenen Bildungs- und Lehraufgabe sowie den didaktischen Zielsetzungen und den wesentlichen Inhalten des Lehrstoffes,
- b) der Berücksichtigung des Grundsatzes der Selbsttätigkeit des Schülers und der aktiven Teilnahme des Schülers am Unterricht,
- c) der Berücksichtigung des Grundsatzes der Anpassung des Schwierigkeitsgrades an das Auffassungsvermögen des Schülers (Schüleradäquatheit des Unterrichtsmittels in bezug auf Aufnahmekapazität, Alter, Interessen, Bedürfnisse und Möglichkeiten der Schüler),
- d) der sachlichen Richtigkeit des Inhaltes und seiner Übereinstimmung mit dem jeweiligen Stand des betreffenden Wissensgebietes, unter Berücksichtigung der den Sachbereich berührenden Normen im Sinne des Normengesetzes, BGBl. Nr.240/1971, und der sonstigen technischen Vorschriften,
- e) der ausreichenden Berücksichtigung der Lebenswelt der Schüler sowie ihrer zukünftigen Arbeitswelt einschließlich der spezifischen österreichischen und europäischen Verhältnisse,
- f) der staatsbürgerlichen Erziehung der Schüler, der Vermittlung demokratischer Einstellungen sowie der geltenden Rechtsvorschriften und der Anleitung zu selbsttätigem Handeln der Schüler,
- g) der sprachlichen Gestaltung und der guten Lesbarkeit (unter Einschluß der didaktischen Elemente der optischen Darstellung),
- h) der Zweckmäßigkeit vom Standpunkt des Materials, der Darstellung und der sonstigen Ausstattung und
- i) der Gleichbehandlung von Frauen und Männern und der Erziehung zur partnerschaftlichen Gestaltung der gesellschaftlichen Entwicklungen sowie
- 2. die Beurteilung zu enthalten, ob das Unterrichtsmittel
- a) in der vorliegenden Fassung geeignet oder
- b) unter der Auflage von Änderungen geeignet oder
- c) nicht geeignet erscheint.
(2) In dem Gutachten ist die Schulart, allenfalls die Schulform bzw. die Fachrichtung und die Schulstufe (Klasse, Jahrgang), soweit es sich nicht um Berufsschulen handelt, sowie der Unterrichtsgegenstand, für den das Unterrichtsmittel geeignet erscheint, zu bezeichnen. Im Falle des Abs. 1 Z 2 lit. b ist Art und Ausmaß der erforderlichen Änderungen aufzunehmen. Ferner ist bei Schulbüchern auszusprechen, ob das Werk als Teil der Grundausstattung (Arbeitsbuch, Lesebuch, Sprachbuch, Liederbuch, Wörterbuch, Atlas, mathematisches Tabellenwerk) geeignet erscheint.
Schlagworte
Bildungsaufgabe
Zuletzt aktualisiert am
20.07.2022
Gesetzesnummer
10009918
Dokumentnummer
NOR12127862
alte Dokumentnummer
N7199852905L
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