§ 9 Grundausbildungsverordnung für die Verwendungsgruppe A

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1981

Prüfungskommission

§ 9.

(1) Für die Dienstprüfung ist eine Prüfungskommission beim Bundeskanzleramt einzurichten.

(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppe A oder gleichwertiger Besoldungs- und Verwendungsgruppen sowie sonstige, in ihrem Fach anerkannte, wissenschaftlich tätige Personen bestellt werden. Vortragende beim Lehrgang sind vorzugsweise zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2025

Gesetzesnummer

10008480

Dokumentnummer

NOR12099363

alte Dokumentnummer

N61980115040

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