§ 9 Grundausbildungsverordnung für die Verwendungsgruppe A

Alte FassungIn Kraft seit 10.8.2002

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002

Prüfungskommission

§ 9.

(1) Für die Dienstprüfung ist eine Prüfungskommission beim Bundeskanzleramt einzurichten.

(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppe A oder gleichwertiger Besoldungs- und Verwendungsgruppen sowie sonstige, in ihrem Fach anerkannte, wissenschaftlich tätige Personen bestellt werden. Vortragende beim Lehrgang sind vorzugsweise zu berücksichtigen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2018

Gesetzesnummer

10008480

Dokumentnummer

NOR40036641

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