§ 9 Grundausbildungsverordnung E 2a–BMJ

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2014

Beurteilung des Ausbildungserfolgs

§ 9.

(1) Die Lehrkräfte haben die Leistungen der Lehrgangsteilnehmerinnen und‑teilnehmer ausgehend von den unter Punkt 3.2. der Anlage angeführten Prüfungsschwerpunkten erforderlichenfalls durch Zwischenprüfungen (Wissensüberprüfungen) festzustellen, für die auch Tools aus dem e-Learning verwendet werden können. Abgesehen von Wiederholungen des zuletzt durchgenommenen Lehrstoffs sind Prüfungen rechtzeitig vor ihrer Durchführung anzukündigen. Die Zwischenprüfungen sind auch als Lernzielkontrollen für die Lehrgangsteilnehmerinnen und -teilnehmer zu verstehen.

(2) Zur Gewinnung eines näheren Bildes von den Lehrgangsteilnehmerinnen und -teilnehmern hat die Vollzugsdirektion bei Bedarf am Beginn des zweiten Theorieblocks eine Konferenz mit der Lehrgangsleitung und Vertreterinnen bzw. Vertretern der Dienstbehörde, der Strafvollzugsakademie und des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Justiz für die Bediensteten des Exekutivdienstes der Justizanstalten einzuberufen (Lehrgangskonferenz). In dieser Konferenz ist auf Grundlage des Berichts der Lehrgangsleitung über die einzelnen Ausbildungsleistungen insbesondere unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Zwischenprüfungen (§ 9 Abs. 1) darüber zu beraten, ob die bzw. der betreffende Lehrgangsteilnehmer/in die Ausbildung fortsetzen kann oder von der weiteren Grundausbildung ausgeschlossen werden soll (§ 10). Im Rahmen der Beratungen können die betroffenen Anstaltsleiter/innen sowie erforderlichenfalls Ausbildungs- und Lehrbeauftragte gehört werden.

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