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§ 10 Grundausbildungsverordnung E 2a–BMJ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2014

Ausschließung von der Grundausbildung

§ 10

Ein Lehrgangsteilnehmer bzw. eine Lehrgangsteilnehmerin ist von der Dienstbehörde von der weiteren Grundausbildung auszuschließen, wenn er bzw. sie die persönliche oder fachliche Eignung nicht (mehr) aufweist oder nach seinen in der Ausbildung gezeigten Leistungen angenommen werden muss, dass er bzw. sie das Ausbildungsziel nicht erreichen wird.

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