§ 9 Grundausbildungsverordnung E1–BMJ

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2007

Beurteilung des Ausbildungserfolgs

§ 9

(1) Die Lehrkräfte können bei Bedarf die Leistungen der Lehrgangsteilnehmer durch (Zwischen‑)Prüfungen feststellen. Abgesehen von Wiederholungen des zuletzt durchgenommenen Lehrstoffs sind Prüfungen rechtzeitig vor ihrer Durchführung anzukündigen.

(2) Etwa zur Hälfte der Ausbildungsdauer ist von der Vollzugsdirektion eine Konferenz einzuberufen, an der neben Vertretern der Vollzugsdirektion (Leitung, Leitung Personal) der Lehrgangsleiter und gegebenenfalls ein Vertreter der im § 12 Abs. 2 letzter Satz StVG genannten Einrichtung teilzunehmen haben (Zwischenkonferenz). In dieser Konferenz ist auf Grundlage des Berichts des Lehrgangsleiters über die einzelnen Ausbildungsleistungen darüber zu beraten, ob der Lehrgangsteilnehmer die Ausbildung fortsetzen kann oder von der weiteren Grundausbildung ausgeschlossen werden soll (§ 10). Im Rahmen der Beratungen können die betroffenen Anstaltsleiter sowie erforderlichenfalls Ausbildungs- und Lehrbeauftragte gehört werden.

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