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§ 10 Grundausbildungsverordnung E1–BMJ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2015

Ausschließung von der Grundausbildung

§ 10

Ein Lehrgangsteilnehmer ist vom Bundesministerium für Justiz von der weiteren Grundausbildung auszuschließen, wenn er die persönliche oder fachliche Eignung nicht mehr aufweist oder nach seinen in der Ausbildung gezeigten Leistungen (§ 9) angenommen werden muss, dass er das Ausbildungsziel nicht erreichen wird.

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