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§ 9 Grundausbildungsverordnung des Rechnungshofes

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.7.2024

Ausbildungsplan

§ 9.

(1) Die für Aufgaben der Personalentwicklung zuständige Abteilung des Rechnungshofes hat für jede Auszubildende und jeden Auszubildenden einen Ausbildungsplan für die Grundausbildung zu erstellen.

(2) In den Ausbildungsplan sind die Bestandteile der Grundausbildung aufzunehmen, die von den Bediensteten zu absolvieren sind. Gleichzeitig ist festzulegen, in welcher Weise Prüfungen abzulegen sind bzw. ob eine Prüfung gemäß § 10 Abs. 2 entfällt.

(3) Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Rahmen der Grundausbildung gilt als Dienst und ist vorrangig zu den anderen dienstlichen Tätigkeiten zu absolvieren.

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2024

Gesetzesnummer

20012647

Dokumentnummer

NOR40263803

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