Praktische Ausbildung
§ 8.
(1) Die praktische Ausbildung für Prüferinnen und Prüfer der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A1 bzw. v1 sowie der Verwendungsgruppe A2 in den Funktionsgruppen 7 und 8 bzw. der Entlohnungsgruppe v2 in den Bewertungsgruppen 5 und 6 setzt sich zusammen aus:
- 1. der praktischen Verwendung am Stammarbeitsplatz in der Probezeit sowie
- 2. der praktischen Verwendung auf vom Stammarbeitsplatz verschiedenen Arbeitsplätzen:
- a. Praxistage im Rechnungshof
- i. Praxistage Berichtsmanagement10 Arbeitstage
- ii. Praxistag Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit1 Arbeitstag
- iii. Praxistage Verbindungsdienst5 Arbeitstage
- b. Absolvierung einer Gastprüfung und
- c. Mitwirkung an der Ordnungsmäßigkeits- und Belegprüfung gemäß § 9 Rechnungshofgesetz 1948, BGBl. Nr. 144/1948, in der geltenden Fassung.
(2) Ist der Stammarbeitsplatz des bzw. der Bediensteten in einer Organisationseinheit angesiedelt, in deren Zuständigkeit eine der in Abs. 1 Z 2 lit. a genannten Aufgaben fällt, sind in Abweichung dazu die Praxistage in einer anderen Organisationseinheit des Rechnungshofes zu absolvieren.
(3) Unter einer Gastprüfung gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b ist die Mitwirkung an einer Gebarungsüberprüfung zu verstehen. Sie ist in einer anderen als der eigenen Organisationseinheit zu absolvieren. Nach budgetärer Maßgabe kann sie auch in einer anderen Institution der öffentlichen Finanzkontrolle absolviert werden.
(4) Die praktische Ausbildung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwendungsgruppe A2 in den Funktionsgruppen 1 bis 6 bzw. der Entlohnungsgruppe v2 in den Bewertungsgruppen 1 bis 4 sowie der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A3 bzw. v3 setzt sich zusammen aus:
- 1. der praktischen Verwendung am Stammarbeitsplatz in der Probezeit sowie
- 2. der praktischen Verwendung auf vom Stammarbeitsplatz verschiedenen Arbeitsplätzen im Rechnungshof:
- a. Praxistage Aktenwesen2 Arbeitstage
- b. Praxistage Berichtsmanagement5 Arbeitstage
- c. Praxistage Sonderaufgaben des Rechnungshofes2 Arbeitstage
- d. Praxistag Wissensmanagement1 Arbeitstag
(5) Ist der Stammarbeitsplatz des bzw. der Bediensteten in einer Organisationseinheit angesiedelt, in deren Zuständigkeit eine der in Abs. 4 Z 2 genannten Aufgaben fällt, sind in Abweichung dazu die Praxistage in einer anderen Organisationseinheit des Rechnungshofes zu absolvieren.
(6) Die praktische Ausbildung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A4 und A5 bzw. v4 erfolgt im Rahmen der praktischen Verwendung am Stammarbeitsplatz in der Probezeit.
Schlagworte
Verwendungsgruppe, Ordnungsmäßigkeitsprüfung, Verwendungsgruppe
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2024
Gesetzesnummer
20012647
Dokumentnummer
NOR40263802
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