Ausbildungsplan
§ 9.
(1) Die für Aufgaben der Personalentwicklung zuständige Abteilung des Rechnungshofes hat für jede Auszubildende und jeden Auszubildenden einen Ausbildungsplan für die Grundausbildung zu erstellen.
(2) In den Ausbildungsplan sind die Bestandteile der Grundausbildung aufzunehmen, die von den Bediensteten zu absolvieren sind. Gleichzeitig ist festzulegen, in welcher Weise Prüfungen abzulegen sind bzw. ob eine Prüfung gemäß § 10 Abs. 2 entfällt.
(3) Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Rahmen der Grundausbildung gilt als Dienst und ist vorrangig zu den anderen dienstlichen Tätigkeiten zu absolvieren.
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2024
Gesetzesnummer
20012647
Dokumentnummer
NOR40263803
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
