Zeitpunkt der Meldung an das zentrale Kreditregister
§ 9.
Meldestichtag für die Meldung an das zentrale Kreditregister gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 ist jeweils der Monatsultimo. Die Meldungen gemäß den Anlagen 1A, 1B, 2A, und 3A sind spätestens am sechzehnten Bankarbeitstag nach dem Meldestichtag zu übermitteln. Meldestichtag für die Meldung an das zentrale Kreditregister gemäß § 2 Abs. 4 ist jeweils der Quartalsultimo. Die Meldungen gemäß der Anlage 4 sind spätestens bis zum fünfzehnten Kalendertag des zweiten Folgemonats nach dem Meldestichtag zu übermitteln.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 108/2014
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2018
Gesetzesnummer
20005170
Dokumentnummer
NOR40162224
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