§ 9 GroßkreditmeldungsV

Alte FassungIn Kraft seit 17.5.2014

Zeitpunkt der Meldung an das zentrale Kreditregister

§ 9.

Meldestichtag für die Meldung an das zentrale Kreditregister gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 ist jeweils der Monatsultimo. Die Meldungen gemäß den Anlagen 1A, 1B, 2A, und 3A sind spätestens am sechzehnten Bankarbeitstag nach dem Meldestichtag zu übermitteln. Meldestichtag für die Meldung an das zentrale Kreditregister gemäß § 2 Abs. 4 ist jeweils der Quartalsultimo. Die Meldungen gemäß der Anlage 4 sind spätestens bis zum fünfzehnten Kalendertag des zweiten Folgemonats nach dem Meldestichtag zu übermitteln.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 108/2014

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2018

Gesetzesnummer

20005170

Dokumentnummer

NOR40162224

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