§ 9 Großkreditmeldungs-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2002

Form der Meldungen

§ 9

(1) Die Großkreditmeldung hat in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung oder elektronischer Datenträger zu erfolgen. Diese müssen bestimmten, von der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt zu gebenden Mindestanforderungen entsprechen.

(2) Meldepflichtige Institute können ihre Meldungen im Wege eines von einer Zentralstelle erstellten Datenträgers übermitteln, soweit sichergestellt ist, daß diese Meldungen von der Zentralstelle innerhalb der Frist des § 8 Abs. 3 übersandt werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)