Form der Meldungen
§ 9
(1) Die Großkreditmeldung hat in standardisierter Form mittels elektronischer Datenträger zu erfolgen. Diese müssen bestimmten, von der Oesterreichischen Nationalbank bekanntzugebenden Mindestanforderungen entsprechen.
(2) Meldepflichtige Institute können ihre Meldungen im Wege eines von einer Zentralstelle erstellten Datenträgers übermitteln, soweit sichergestellt ist, daß diese Meldungen von der Zentralstelle innerhalb der Frist des § 8 Abs. 3 übersandt werden.
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