§ 9 GrEStG

Alte FassungIn Kraft seit 17.7.1987

Zum Bezugszeitraum vgl. § 12.

Steuerschuldner

§ 9

§ 9. Steuerschuldner sind

  1. 1. beim Erwerb kraft Gesetzes

    der bisherige Eigentümer und der Erwerber,

  1. 2. beim Enteignungsverfahren und beim Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren

    der Erwerber,

  1. 3. a) bei der Vereinigung aller Anteile einer Gesellschaft derjenige, in dessen Hand die Anteile vereinigt werden,
  2. b) bei der Vereinigung aller Anteile einer Gesellschaft in der Hand von herrschenden und abhängigen Unternehmen die Beteiligten,
  1. 4. bei allen übrigen Erwerbsvorgängen

    die am Erwerbsvorgang beteiligten Personen.

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