§ 9 Geschirrverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1975

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1975

§ 9.

(1) Die im § 2 Abs. 1, im § 3 und im § 4 Abs. 1 für Geschirre und Geräte vorgesehenen Verbote finden auf die Herstellung, das gewerbsmäßige Feilhalten und Verkaufen von Kinderspielzeug, das eine Nachbildung von Eß-, Trink- und Kochgeschirren darstellt, Anwendung.

(2) Es ist verboten, Kinderspielzeug im Sinne des Abs. 1 aus Zink, Zinklegierungen oder verzinktem Metall herzustellen, gewerbsmäßig feilzuhalten oder zu verkaufen.

(3) Es ist verboten, Spielzeug für Säuglinge und Kleinkinder aus Kautschuk oder synthetischem Kautschuk der im § 7 Abs. 1 beschriebenen Beschaffenheit herzustellen, gewerbsmäßig feilzuhalten oder zu verkaufen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1975

Schlagworte

Eßgeschirr

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2023

Gesetzesnummer

10010300

Dokumentnummer

NOR12130816

alte Dokumentnummer

N8196053790J

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