§ 9.
(1) Die im § 2 Abs. 1, im § 3 und im § 4 Abs. 1 für Geschirre und Geräte vorgesehenen Verbote finden auf die Herstellung, das gewerbsmäßige Feilhalten und Verkaufen von Kinderspielzeug, das eine Nachbildung von Eß-, Trink- und Kochgeschirren darstellt, Anwendung.
(2) Es ist verboten, Kinderspielzeug im Sinne des Abs. 1 aus Zink, Zinklegierungen oder verzinktem Metall herzustellen, gewerbsmäßig feilzuhalten oder zu verkaufen.
(3) Es ist verboten, Spielzeug für Säuglinge und Kleinkinder aus Kautschuk oder synthetischem Kautschuk der im § 7 Abs. 1 beschriebenen Beschaffenheit herzustellen, gewerbsmäßig feilzuhalten oder zu verkaufen.
Schlagworte
Eßgeschirr
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2023
Gesetzesnummer
10010300
Dokumentnummer
NOR40256892
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