§ 9
(1) Ab dem Jahr 2015 werden die Erträge der im § 8 Abs. 1 angeführten gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der Spielbankabgabe zwischen dem Bund, den Ländern (Wien als Land) und den Gemeinden (Wien als Gemeinde) in folgendem Hundertsatzverhältnis geteilt:
Bund | Länder | Gemeinden | |
Werbeabgabe | 4,000 | 9,083 | 86,917 |
Grunderwerbsteuer | 4,000 | – | 96,000 |
Bodenwertabgabe | 4,000 | – | 96,000 |
Wohnbauförderungsbeitrag | 19,450 | 80,550 | – |
Abgaben mit einheitlichem Schlüssel | 67,417 | 20,700 | 11,883 |
Abgaben mit einheitlichem Schlüssel sind die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer, die Einmalzahlungen gemäß dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt sowie gemäß dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern, die Kapitalverkehrsteuern, die Tabaksteuer, die Elektrizitätsabgabe, die Erdgasabgabe, die Kohleabgabe, die Biersteuer, die Schaumweinsteuer, die Zwischenerzeugnissteuer, die Alkoholsteuer, die Mineralölsteuer, die Erbschafts- und Schenkungssteuer, die Stiftungseingangssteuer, die Stabilitätsabgabe, die Flugabgabe, die Kraftfahrzeugsteuer, die Versicherungssteuer, die Normverbrauchsabgabe, die motorbezogene Versicherungssteuer, die Konzessionsabgabe und der Kunstförderungsbeitrag.
- 1. von den Ertragsanteilen des Bundes bei der Einkommensteuer ohne Kapitalertragsteuer II und der Körperschaftsteuer 1,75 % des jeweiligen Nettoaufkommens sowie im Jahr 2011 weitere 78,267 Millionen Euro und ab dem Jahr 2012 weitere 85,667 Millionen Euro jährlich für Zwecke des Familienlastenausgleichs. Der Abzug für Zwecke des Familienlastenausgleichs ist um die Auswirkungen der Abschaffung der Selbstträgerschaft auf die Gebietskörperschaften (§ 24 Abs. 6) zu kürzen;
- 2. von den Ertragsanteilen des Bundes bei der Einkommensteuer ohne Kapitalertragsteuer II und der Körperschaftsteuer 1,1 % des jeweiligen Nettoaufkommens für Zwecke des Katastrophenfonds sowie von den Ertragsanteilen des Bundes an der Körperschaftsteuer weitere 10 Millionen Euro jährlich für Zwecke des Katastrophenfonds. Wenn die Rücklage des Katastrophenfonds erschöpft ist, kann der Abzug von den Ertragsanteilen des Bundes an der Körperschaftsteuer für Zwecke der Abgeltung von Schäden durch Naturkatastrophen im Sinne des § 3 des Katastrophenfondsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, durch Beschluss der Bundesregierung in dem Ausmaß erhöht werden, das zur Abgeltung dieser Schäden zusätzlich erforderlich ist, höchstens jedoch um 1,1 % des Nettoaufkommens an Einkommensteuer ohne Kapitalertragsteuer II und an Körperschaftsteuer (Aufstockungsbetrag);
- 2a. von den Ertragsanteilen des Bundes an der Körperschaftsteuer im Jahr 2013 weitere 47,5 Millionen Euro für Zwecke des Katastrophenfonds zur Finanzierung von Maßnahmen gemäß § 3 Z 4 des Katastrophenfondsgesetzes 1996;
- 2b. von den Ertragsanteilen des Bundes an der Körperschaftsteuer im Jahr 2014 weitere 50 Millionen Euro für Zwecke des Katastrophenfonds zur Finanzierung von Maßnahmen gemäß § 3 Z 4 lit. m des Katastrophenfondsgesetzes 1996 (Dürrehilfe);
- 3. von den Ertragsanteilen der Gemeinden bei den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (Abs. 1) 0,166 % des jeweiligen Nettoaufkommens für die teilweise Finanzierung der Beitragsleistungen Österreichs an die Europäische Union.
Unter Kapitalertragsteuer II ist die gemäß § 93 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 EStG 1988, ab 1. Oktober 2011 hingegen die gemäß § 93 EStG 1988 in Verbindung mit § 27 Abs. 2 Z 2, Abs. 3 und 4 EStG 1988 sowie die als Quellensteuer gemäß dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt erhobene Einkommensteuer und gemäß dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern zu verstehen.
(2a) Die Anteile der Länder und Gemeinden an der Umsatzsteuer sind als Ausgleich für die Abschaffung der Selbstträgerschaft um deren Auswirkungen auf die Länder bzw. die Gemeinden (§ 24 Abs. 6) zu Lasten der Anteile des Bundes an der Umsatzsteuer zu erhöhen.
(3) Vor der länderweisen Verteilung sind von den Anteilen der Länder an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der Spielbankabgabe und des Kunstförderungsbeitrages für die teilweise Finanzierung der Beitragsleistungen Österreichs an die Europäische Union 16,835% der Summe aus
- 1. den Mehrwertsteuer-Eigenmitteln und den Bruttonationaleinkommen-Eigenmitteln und
- 2. dem Betrag von 853 748 000 Euro, der ab dem Jahr 2009 jährlich um 3% gegenüber dem Vorjahreswert zu erhöhen ist,
abzuziehen. Der Abzug dieser Beträge hat bei den einzelnen Abgabenanteilen im Verhältnis der Höhe der Abgabenanteile, jedoch ohne den Ausgleich für die Abschaffung der Selbstträgerschaft gemäß Abs. 2a, zu erfolgen.
(4) Vor der länderweisen Verteilung sind von den Ertragsanteilen der Gemeinden bei der Umsatzsteuer 0,642% des Aufkommens an der Umsatzsteuer nach Abzug des in § 8 Abs. 2 Z 1 genannten Betrages für die Finanzierung der Zuschüsse für Zwecke der Krankenanstaltenfinanzierung gemäß § 23 Abs. 2 abzuziehen.
(5) Weiters ist ein Betrag in Höhe der Ausgaben für die Förderung der Siedlungswasserwirtschaft gemäß § 17 des Umweltförderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 185/1993, soweit diese Ausgaben nicht ohnehin aus dem Reinvermögen des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds zu bedecken sind, in folgendem Verhältnis von den Ertragsanteilen abzuziehen:
- 1. von den Ertragsanteilen des Bundes am Wohnbauförderungsbeitrag 15,672 %,
- 2. von den Ertragsanteilen an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer des Bundes 32,042 %, der Länder 10,439 % und der Gemeinden 8,873 %,
- 3. von den Ertragsanteilen an der Umsatzsteuer des Bundes 23,100 % und der Gemeinden 3,924 %, und
- 4. von den Ertragsanteilen an der Umsatzsteuer der Länder 5,950 % im Verhältnis der Volkszahl.
(6)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 165/2013)
(6a) Die Anteile der Länder an der Umsatzsteuer werden vor der länderweisen Verteilung in den Jahren 2012 bis 2014 um 20 Millionen Euro jährlich und in den Jahren 2015 und 2016 um 10,0 Millionen Euro jährlich zu Lasten der Anteile des Bundes erhöht.
(7) Die Teile der Erträge der gemeinschaftlichen Bundesabgaben, die gemäß Abs. 1 bis 5 auf die Länder und Gemeinden entfallen, werden auf die Länder und länderweise auf die Gemeinden nach den folgenden Schlüsseln aufgeteilt:
- 1. bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer auf die Länder und bei der Grunderwerbsteuer und der Bodenwertabgabe auf die Gemeinden nach dem örtlichen Aufkommen;
- 2. bei der Werbeabgabe auf die Länder in folgendem Verhältnis:
Kärnten | 30,352% |
Steiermark | 57,082% |
Vorarlberg | 12,566% |
- 3. bei der Werbeabgabe auf die Gemeinden 40% nach der Volkszahl und 60% als Gemeinde-Werbesteuernausgleich in folgendem Verhältnis:
Burgenland | 0,118% |
Kärnten | 1,019% |
Niederösterreich | 14,471% |
Oberösterreich | 7,248% |
Salzburg | 4,937% |
Steiermark | 2,480% |
Tirol | 1,077% |
Vorarlberg | 0,797% |
Wien | 67,853% |
- 4. beim Wohnbauförderungsbeitrag auf die Länder nach der Volkszahl.
- 5. ab dem Jahr 2015 bei den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (§ 9 Abs. 1) mit Ausnahme des Ausgleichs für die Abschaffung der Selbstträgerschaft (§ 24 Abs. 6) und der auf die Länder entfallenden Anteile an der Erbschafts- und Schenkungssteuer:
a) Länder | b) Gemeinden | |
nach der Volkszahl | 77,017% | 17,235 % |
nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel | - | 58,515 % |
nach Fixschlüsseln | 22,983% | 24,250 % |
Bei den Ertragsanteilen der Länder an der Umsatzsteuer werden 1 780 500 000 Euro von den nach der Volkszahl zu verteilenden Mitteln abgezogen und den nach dem Fixschlüssel zu verteilenden Mitteln hinzugerechnet.
- 6. Von den gemäß Z 5 nach Fixschlüsseln zu verteilenden Mitteln werden bei den Ländern ein Betrag in Höhe von 0,949 % und bei den Gemeinden als Getränkesteuerausgleich ein Betrag in Höhe von 1,888 % des Aufkommens an der Umsatzsteuer nach Abzug des in § 8 Abs. 2 Z 1 genannten Betrages als Anteile an der Umsatzsteuer in folgenden Verhältnissen verteilt:
a) Länder | b) Gemeinden | |
Burgenland | 2,572 % | 2,505 % |
Kärnten | 6,897 % | 8,496 % |
Niederösterreich | 14,451 % | 15,185 % |
Oberösterreich | 13,692 % | 14,587 % |
Salzburg | 6,429 % | 9,426 % |
Steiermark | 12,884 % | 13,086 % |
Tirol | 7,982 % | 14,512 % |
Vorarlberg | 3,717 % | 4,811 % |
Wien | 31,376 % | 17,392 % |
und die verbleibenden Anteile in folgendem Verhältnis:
c) Länder | d) Gemeinden | |
Burgenland | 3,250 % | 1,260 % |
Kärnten | 6,881 % | 5,291 % |
Niederösterreich | 17,898 % | 13,549 % |
Oberösterreich | 15,829 % | 16,499 % |
Salzburg | 6,976 % | 8,251 % |
Steiermark | 13,744 % | 9,338 % |
Tirol | 8,813 % | 8,939 % |
Vorarlberg | 4,923 % | 5,981 % |
Wien | 21,686 % | 30,892 % |
- 7. Der Anteil des Landes Vorarlberg am Ertrag der Umsatzsteuer wird in acht gleichen Halbjahresraten um insgesamt 39,97 Millionen Euro zu Lasten aller anderen Länder erhöht. Dieser Vorweganteil verringert die Anteile der anderen Länder am Ertrag der Umsatzsteuer in folgendem Verhältnis:
Burgenland | 5,43 % |
Kärnten | 10,80 % |
Niederösterreich | 23,07 % |
Oberösterreich | 14,90 % |
Salzburg | 9,72 % |
Steiermark | 16,39 % |
Tirol | 11,98 % |
Wien | 7,71 % |
Die erste Halbjahresrate wird erstmals bei der auf den Baubeginn der Umfahrung Feldkirch-Süd folgenden Überweisung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile überwiesen. Die restlichen sieben Halbjahresraten sind jeweils in Abständen von sechs Monaten zu überweisen. Durch einen späteren – auch nach 2016 gelegenen – Baubeginn wird der Anspruch des Landes Vorarlberg auf den Vorweganteil in Höhe von 39,97 Millionen Euro nicht berührt.
(7a) Ab dem Jahr 2012 werden nach der länderweisen Verteilung jährlich folgende Beträge von den Ertragsanteilen der Länder an der Umsatzsteuer abgezogen:
Burgenland | 12 752 000 Euro |
Kärnten | 24 649 000 Euro |
Niederösterreich | 72 796 000 Euro |
Oberösterreich | 57 246 000 Euro |
Salzburg | 18 535 000 Euro |
Steiermark | 66 292 000 Euro |
Tirol | 30 140 000 Euro |
Vorarlberg | 14 717 000 Euro |
Wien | 74 687 000 Euro |
(8) Der Reinertrag der Spielbankabgabe ist auf den Bund, auf die Länder (Wien als Land) und auf die Gemeinden (Wien als Gemeinde) aufzuteilen. Die Aufteilung auf die Länder und Gemeinden hat hiebei nach dem örtlichen Aufkommen zu erfolgen, wobei die Aufteilung des Gemeindeanteiles an der Spielbankabgabe ausschließlich auf jene Gemeinden zu beschränken ist, in denen eine Spielbank betrieben wird. Es erhalten der Bund 49%, die Länder 7% und die Gemeinden 44% bis zu einem jährlichen Aufkommen je Gemeinde von 725 000 Euro; von dem darüber liegenden Aufkommen erhalten der Bund 61%, die Länder 20% und die Gemeinden 19%.
(9) Die Volkszahl bestimmt sich im Jahr 2008 nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich auf Grund der letzten Volkszählung festgestellten Ergebnis. Ab dem Jahr 2009 bestimmt sich die Volkszahl (Wohnbevölkerung) nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich in der Statistik des Bevölkerungsstandes festgestellten Ergebnis zum Stichtag 31. Oktober, das auf der Internet-Homepage der Bundesanstalt Statistik Österreich bis zum November des dem Stichtag nächstfolgenden Kalenderjahres kundzumachen ist, und wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag folgenden übernächsten Kalenderjahres, hinsichtlich der ersten Statistik des Bevölkerungsstandes zum Stichtag 31. Oktober 2008 jedoch für die Jahre 2009 und 2010. Die Statistik des Bevölkerungsstandes hat von den Ergebnissen der letzten Volkszählung gemäß den §§ 1 bis 9 des Registerzählungsgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2006, auszugehen und bei der Erstellung die in § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Z 1 bis 5 und Abs. 2 des Registerzählungsgesetzes genannten Daten sowie nach Maßgabe der statistischen Qualitätserfordernisse auch die zugehörigen in § 5 Abs. 1 des Registerzählungsgesetzes genannten Daten zu verwenden, wobei die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 bis 3 sowie 6 bis 8 sowie § 7 Abs. 2 und 3 des Registerzählungsgesetzes sinngemäß anzuwenden sind, mit der Maßgabe, dass, falls die Basisdaten im Verhältnis zu den Vergleichsdaten widersprüchlich sind, die Bundesanstalt Statistik Österreich die Basisdaten mittels geeigneter statistischer Verfahren auf Grundlage der bei der letzten Volkszählung bzw. Zählung gemäß § 9 des Registerzählungsgesetzes durchgeführten Ergänzungen und Berichtigungen zu berichtigen hat. Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Daten des Zentralen Personenstandsregisters (ZPR) gemäß § 44 des Personenstandsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 16/2013, und die Daten des Zentralen Staatsbürgerschaftsregisters (ZSR) gemäß § 56a des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311/1985, als Vergleichsdaten gemäß § 5 Abs. 1 und Abs. 4 des Registerzählungsgesetzes heranzuziehen. Wenn zum Stichtag 31. Oktober eines Jahres eine Volkszählung gemäß § 1 Abs. 1 oder 2 des Registerzählungsgesetzes durchgeführt wird, dann ist von der Bundesanstalt Statistik Österreich für diesen Stichtag keine Statistik des Bevölkerungsstandes zu erstellen, sondern gilt das Ergebnis der Volkszählung für das dem Stichtag folgende übernächste Kalenderjahr.
(10) Der abgestufte Bevölkerungsschlüssel wird ab dem Jahr 2015 folgendermaßen gebildet:
Die ermittelte Volkszahl der Gemeinden wird | |
bei Gemeinden mit höchstens 10 000 Einwohnern mit | 1 41/67, |
bei Gemeinden mit 10 001 bis 20 000 Einwohnern mit | 1 2/3, |
bei Gemeinden mit 20 001 bis 50 000 Einwohnern und bei Städten mit eigenem Statut mit höchstens 50 000 Einwohnern mit | 2 |
und bei Gemeinden mit über 50 000 Einwohnern und der Stadt Wien mit | 2 1/3 |
vervielfacht. Zu diesen Beträgen wird bei Gemeinden, deren Einwohnerzahl im Bereich von 9 000 bis 10 000, von 18 000 bis 20 000 oder von 45 000 bis 50 000 liegt, bei Städten mit eigenem Statut jedoch nur bei solchen, deren Einwohnerzahl im Bereich von 45 000 bis 50 000 liegt, ein weiterer Betrag dazugezählt. Dieser beträgt bei Gemeinden bis 10 000 Einwohnern 110/201, bei den anderen Gemeinden 3 1/3 vervielfacht mit der Zahl, mit der die Einwohnerzahl die untere Bereichsgrenze übersteigt. Die länderweise Zusammenzählung der so ermittelten Gemeindezahlen ergibt die abgestuften Bevölkerungszahlen der Länder.
(11) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2015)
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