§ 9
(1) Die Erträge der im § 8 Abs. 1 angeführten gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der Spielbankabgabe werden zwischen dem Bund, den Ländern (Wien als Land) und den Gemeinden (Wien als Gemeinde) in folgendem Hundertsatzverhältnis geteilt:
Bund | Länder | Gemeinden | |
Werbeabgabe | 4,000 | 9,083 | 86,917 |
Grunderwerbsteuer | 4,000 | – | 96,000 |
Bodenwertabgabe | 4,000 | – | 96,000 |
Ab dem Jahr 2009: Wohnbauförderungsbeitrag | 19,450 | 80,550 | – |
Für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer, die Einmalzahlung gemäß dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt, die Kapitalverkehrsteuern, die Tabaksteuer, die Elektrizitätsabgabe, die Erdgasabgabe, die Kohleabgabe, die Biersteuer, die Schaumweinsteuer, die Zwischenerzeugnissteuer, die Alkoholsteuer, die Mineralölsteuer, die Erbschafts- und Schenkungssteuer, die Stiftungseingangssteuer, die Stabilitätsabgabe, die Flugabgabe, die Kraftfahrzeugsteuer, die Versicherungssteuer, die Normverbrauchsabgabe, die motorbezogene Versicherungssteuer, die Konzessionsabgabe und den Kunstförderungsbeitrag (Abgaben mit einheitlichem Schlüssel) gilt ein einheitliches Hundertsatzverhältnis, das wie folgt ermittelt wird:
- 1. Das Hundertsatzverhältnis für das Jahr 2008 wird aus dem Verhältnis der Summen folgender Beträge für den Bund, die Länder und die Gemeinden ermittelt:
- a) Anteile des Bundes, der Länder und der Gemeinden an diesen Abgaben für das Jahr 2007 ohne die vor der Teilung abgezogenen Beträge gemäß § 8 Abs. 2 des Finanzausgleichsgesetzes 2005 (FAG 2005), BGBl. I Nr. 156/2004,
- b) abzüglich der Ausgaben des Bundes bzw. zuzüglich der Einnahmen der Länder und Gemeinden im Jahr 2007 gemäß § 20 Abs. 1, § 20 Abs. 4, § 20 Abs. 6, § 20 Abs. 7, § 22 Abs. 5, § 23 und § 24 Abs. 1 Z 2 FAG 2005 und § 4a Abs. 1 des Zweckzuschussgesetzes 2001, BGBl. Nr. 691/1988,
- c) zuzüglich 208,925 Millionen Euro beim Bund sowie abzüglich 155,875 Millionen Euro bei den Ländern und abzüglich 53,05 Millionen Euro bei den Gemeinden und
- d) zuzüglich beim Bund bzw. abzüglich bei den Ländern und Gemeinden der Differenzen zwischen den tatsächlichen Anteilen am Ertrag der Spielbankabgabe für das Jahr 2007 und fiktiven Anteilen für das Jahr 2007 auf Basis der neuen Verteilungsschlüssel gemäß Abs. 8, sowie zuzüglich 0,438 Millionen Euro bei den Ländern und abzüglich 0,438 Millionen Euro bei den Gemeinden.
- 2. Das Hundertsatzverhältnis für die Jahre 2009 und 2010 wird aus dem Verhältnis der in Z 1 genannten Einnahmen des Bundes, der Länder und der Gemeinden abzüglich der Ausgaben des Bundes bzw. zuzüglich der Einnahmen der Länder gemäß § 22 Abs. 1 bis 4 FAG 2005 und § 1 des Zweckzuschussgesetzes 2001 im Jahr 2007 ermittelt.
- 3. Das Hundertsatzverhältnis für die Jahre 2011 bis 2014 wird aus dem Verhältnis der Summen folgender Beträge für den Bund, die Länder und die Gemeinden ermittelt:
- a) Anteile des Bundes, der Länder und der Gemeinden am Nettoaufkommen dieser Abgaben für das Jahr 2010 und
- b) abzüglich 208,925 Millionen Euro beim Bund sowie zuzüglich 105,875 Millionen Euro bei den Ländern und zuzüglich 103,05 Millionen Euro bei den Gemeinden.
Für die Ermittlung der neuen Hundertsatzverhältnisse ist bei der Berechnung der Ertragsanteile für das Jahr 2007 der Abzug gemäß § 9 Abs. 3 Z 1 lit. b FAG 2005 mit 155,875 Millionen Euro und der Abzug gemäß § 9 Abs. 3 Z 2 FAG 2005 mit 53,05 Millionen Euro anzunehmen, weiters ist der Zweckzuschuss gemäß § 4a Abs. 1 des Zweckzuschussgesetzes 2001 um 5 Millionen Euro im Verhältnis der Anteile nach § 4a Abs. 2 des Zweckzuschussgesetzes 2001 und um weitere 883 000 Euro beim Land Kärnten zu kürzen und ist bei der Bedarfszuweisung gemäß § 22 Abs. 1 bis 4 FAG 2005 die Bemessungsgrundlage um den Wohnbauförderungsbeitrag zu kürzen. Diese Anpassungen gelten auch für die Ermittlung der neuen Schlüssel für die länderweisen Anteile gemäß Abs. 7 Z 5.
- 1. von den Ertragsanteilen des Bundes bei der Einkommensteuer ohne Kapitalertragsteuer II und der Körperschaftsteuer 1,75 % des jeweiligen Nettoaufkommens sowie im Jahr 2011 weitere 78,267 Millionen Euro und ab dem Jahr 2012 weitere 85,667 Millionen Euro jährlich für Zwecke des Familienlastenausgleichs. Der Abzug für Zwecke des Familienlastenausgleichs ist um die Auswirkungen der Abschaffung der Selbstträgerschaft auf die Gebietskörperschaften (§ 24 Abs. 6) zu kürzen;
- 2. von den Ertragsanteilen des Bundes bei der Einkommensteuer ohne Kapitalertragsteuer II und der Körperschaftsteuer 1,1 % des jeweiligen Nettoaufkommens für Zwecke des Katastrophenfonds sowie von den Ertragsanteilen des Bundes an der Körperschaftsteuer weitere 10 Millionen Euro jährlich für Zwecke des Katastrophenfonds. Wenn die Rücklage des Katastrophenfonds erschöpft ist, kann der Abzug von den Ertragsanteilen des Bundes an der Körperschaftsteuer für Zwecke der Abgeltung von Schäden durch Naturkatastrophen im Sinne des § 3 des Katastrophenfondsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, durch Beschluss der Bundesregierung in dem Ausmaß erhöht werden, das zur Abgeltung dieser Schäden zusätzlich erforderlich ist, höchstens jedoch um 1,1 % des Nettoaufkommens an Einkommensteuer ohne Kapitalertragsteuer II und an Körperschaftsteuer (Aufstockungsbetrag);
- 3. von den Ertragsanteilen der Gemeinden bei den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (Abs. 1) 0,166 % des jeweiligen Nettoaufkommens für die teilweise Finanzierung der Beitragsleistungen Österreichs an die Europäische Union.
Unter Kapitalertragsteuer II ist die gemäß § 93 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 EStG 1988, ab 1. Oktober 2011 hingegen die gemäß § 93 EStG 1988 in Verbindung mit § 27 Abs. 2 Z 2, Abs. 3 und 4 EStG 1988 sowie die als Quellensteuer gemäß dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt erhobene Einkommensteuer zu verstehen.
(2a) Die Anteile der Länder und Gemeinden an der Umsatzsteuer sind als Ausgleich für die Abschaffung der Selbstträgerschaft um deren Auswirkungen auf die Länder bzw. die Gemeinden (§ 24 Abs. 6) zu Lasten der Anteile des Bundes an der Umsatzsteuer zu erhöhen.
(3) Vor der länderweisen Verteilung sind von den Anteilen der Länder an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der Spielbankabgabe und des Kunstförderungsbeitrages für die teilweise Finanzierung der Beitragsleistungen Österreichs an die Europäische Union 16,835% der Summe aus
- 1. den Mehrwertsteuer-Eigenmitteln und den Bruttonationaleinkommen-Eigenmitteln und
- 2. dem Betrag von 853 748 000 Euro, der ab dem Jahr 2009 jährlich um 3% gegenüber dem Vorjahreswert zu erhöhen ist,
abzuziehen. Der Abzug dieser Beträge hat bei den einzelnen Abgabenanteilen im Verhältnis der Höhe der Abgabenanteile, jedoch ohne den Ausgleich für die Abschaffung der Selbstträgerschaft gemäß Abs. 2a, zu erfolgen.
(4) Vor der länderweisen Verteilung sind von den Ertragsanteilen der Gemeinden bei der Umsatzsteuer 0,642% des Aufkommens an der Umsatzsteuer nach Abzug des in § 8 Abs. 2 Z 1 genannten Betrages für die Finanzierung der Zuschüsse für Zwecke der Krankenanstaltenfinanzierung gemäß § 23 Abs. 2 abzuziehen.
(5) Weiters ist ein Betrag in Höhe der Ausgaben für die Förderung der Siedlungswasserwirtschaft gemäß § 17 des Umweltförderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 185/1993, soweit diese Ausgaben nicht ohnehin aus dem Reinvermögen des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds zu bedecken sind, in folgendem Verhältnis von den Ertragsanteilen abzuziehen:
- 1. von den Ertragsanteilen des Bundes am Wohnbauförderungsbeitrag 15,672 %,
- 2. von den Ertragsanteilen an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer des Bundes 32,042 %, der Länder 10,439 % und der Gemeinden 8,873 %,
- 3. von den Ertragsanteilen an der Umsatzsteuer des Bundes 23,100 % und der Gemeinden 3,924 %, und
- 4. von den Ertragsanteilen an der Umsatzsteuer der Länder 5,950 % im Verhältnis der Volkszahl.
(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 165/2013)
(6a) In den Jahren 2012 bis 2014 werden die Anteile der Länder an der Umsatzsteuer vor der länderweisen Verteilung um 20 Millionen Euro jährlich zu Lasten der Anteile des Bundes erhöht.
(7) Die Teile der Erträge der gemeinschaftlichen Bundesabgaben, die gemäß Abs. 1 bis 5 auf die Länder und Gemeinden entfallen, werden auf die Länder und länderweise auf die Gemeinden nach den folgenden Schlüsseln aufgeteilt:
- 1. bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer auf die Länder und bei der Grunderwerbsteuer und der Bodenwertabgabe auf die Gemeinden nach dem örtlichen Aufkommen;
- 2. bei der Werbeabgabe auf die Länder in folgendem Verhältnis:
Kärnten | 30,352% |
Steiermark | 57,082% |
Vorarlberg | 12,566% |
- 3. bei der Werbeabgabe auf die Gemeinden 40% nach der Volkszahl und 60% als Gemeinde-Werbesteuernausgleich in folgendem Verhältnis:
Burgenland | 0,118% |
Kärnten | 1,019% |
Niederösterreich | 14,471% |
Oberösterreich | 7,248% |
Salzburg | 4,937% |
Steiermark | 2,480% |
Tirol | 1,077% |
Vorarlberg | 0,797% |
Wien | 67,853% |
- 4. beim Wohnbauförderungsbeitrag auf die Länder nach der Volkszahl.
- 5. bei den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (§ 9 Abs. 1) mit Ausnahme der auf die Länder entfallenden Anteile an der Erbschafts- und Schenkungssteuer
- a) auf die Länder
- aa) ein Anteil nach der Volkszahl, ab dem Jahr 2009 bei den Anteilen an der Umsatzsteuer abzüglich 1 780 500 000 Euro,
- ab) der verbleibende Anteil zunächst mit einem Betrag in Höhe von 0,949% des Aufkommens an der Umsatzsteuer nach Abzug des in § 8 Abs. 2 Z 1 genannten Betrages in folgendem Verhältnis als Anteile an der Umsatzsteuer
Burgenland | 2,572% |
Kärnten | 6,897% |
Niederösterreich | 14,451% |
Oberösterreich | 13,692% |
Salzburg | 6,429% |
Steiermark | 12,884% |
Tirol | 7,982% |
Vorarlberg | 3,717% |
Wien | 31,376% |
- ac) dann der Ausgleich für die Abschaffung der Selbstträgerschaft für die Länder im Verhältnis der länderweisen Auswirkungen (§ 24 Abs. 6)
- ad) und die weiteren verbleibenden Anteile nach einem Fixschlüssel, ab dem Jahr 2009 bei den Anteilen an der Umsatzsteuer zuzüglich 1 780 500 000 Euro.
- ae) Der Anteil des Landes Vorarlberg am Ertrag der Umsatzsteuer wird in acht gleichen Halbjahresraten um insgesamt 39,97 Millionen Euro zu Lasten aller anderen Länder erhöht. Dieser Vorweganteil verringert die Anteile der anderen Länder am Ertrag der Umsatzsteuer in folgendem Verhältnis:
Burgenland | 5,43% |
Kärnten | 10,80% |
Niederösterreich | 23,07% |
Oberösterreich | 14,90% |
Salzburg | 9,72% |
Steiermark | 16,39% |
Tirol | 11,98% |
Wien | 7,71% |
Die erste Halbjahresrate wird erstmals bei der auf den Baubeginn der Umfahrung Feldkirch-Süd folgenden Überweisung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile überwiesen. Die restlichen sieben Halbjahresraten sind jeweils in Abständen von sechs Monaten zu überweisen. Durch einen späteren – auch nach 2014 gelegenen – Baubeginn wird der Anspruch des Landes Vorarlberg auf den Vorweganteil in Höhe von 39,97 Millionen Euro nicht berührt.
- b) auf die Gemeinden
- ba) ein Anteil nach der Volkszahl,
- bb) ein Anteil nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel,
- bc) der verbleibende Anteil zunächst mit einem Betrag in Höhe von 1,888% des Aufkommens an der Umsatzsteuer nach Abzug des in § 8 Abs. 2 Z 1 genannten Betrages als Getränkesteuerausgleich als Anteile an der Umsatzsteuer in folgendem Verhältnis:
Burgenland | 2,505% |
Kärnten | 8,496% |
Niederösterreich | 15,185% |
Oberösterreich | 14,587% |
Salzburg | 9,426% |
Steiermark | 13,086% |
Tirol | 14,512% |
Vorarlberg | 4,811% |
Wien | 17,392% |
- bd) dann der Ausgleich für die Abschaffung der Selbstträgerschaft für die Gemeinden im Verhältnis der länderweisen Auswirkungen (§ 24 Abs. 6)
- be) und die weiteren verbleibenden Anteile nach einem Fixschlüssel.
Die Höhe der nach der Volkszahl, nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel und nach dem Fixschlüssel zu verteilenden Anteile werden wie folgt ermittelt:
- c) Die Anteile für die Verteilung der Ertragsanteile der Länder für das Jahr 2008 und für die Ertragsanteile der Gemeinden für die Jahre 2008 bis 2010 werden aus dem Verhältnis der Summen folgender Beträge ermittelt:
- ca) Nach der Volkszahl, nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel und nach dem Fixschlüssel verteilte Ertragsanteile für das Jahr 2007 an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (§ 9 Abs. 1 FAG 2005) mit Ausnahme der Anteile der Länder an der Erbschafts- und Schenkungssteuer,
- cb) zuzüglich nach der Volkszahl die Einnahmen der Länder bzw. Gemeinden im Jahr 2007 gemäß § 22 Abs. 5, § 23 und § 24 Abs. 1 Z 2 FAG 2005 sowie 77,996% der Einnahmen der Länder gemäß § 20 Abs. 7 FAG 2005,
- cc) zuzüglich nach dem Fixschlüssel die Einnahmen der Länder bzw. Gemeinden im Jahr 2007 gemäß § 20 Abs. 1, § 20 Abs. 4, § 20 Abs. 6 FAG 2005 und § 4a Abs. 1 des Zweckzuschussgesetzes 2001 sowie 22,004% der Einnahmen der Länder gemäß § 20 Abs. 7 FAG 2005.
- d) Die Anteile für die Verteilung der Ertraganteile der Länder für die Jahre 2009 bis 2014 werden aus dem Verhältnis der in lit. c) genannten Beträge und zuzüglich nach der Volkszahl die Einnahmen der Länder gemäß § 22 Abs. 1 bis 4 FAG 2005 und § 1 des Zweckzuschussgesetzes 2001 im Jahr 2007 ermittelt.
- e) Die Anteile für die Verteilung der Ertragsanteile der Gemeinden für die Jahre 2011 bis 2014 werden aus dem Verhältnis der Summen folgender Beträge ermittelt:
- ea) Nach der Volkszahl, nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel und nach dem Fixschlüssel verteilte Ertragsanteile für das Jahr 2010 an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (§ 9 Abs. 1),
- eb) zuzüglich nach der Volkszahl die Ausgleichs-Vorausanteile gemäß § 11 Abs. 6 auf Basis des Jahres 2010.
Die länderweisen Anteile bei den Fixschlüsseln gemäß lit. a sublit. ad und lit. b sublit. be werden wie folgt ermittelt:
- f) Die länderweisen Anteile für die Verteilung der Ertragsanteile der Länder für das Jahr 2008 und für die Ertragsanteile der Gemeinden für die Jahre 2008 bis 2010 werden aus den Verhältnissen der Differenzen zwischen den errechneten länderweisen Einnahmen gemäß sublit. fa und den fiktiven länderweisen Einnahmen gemäß sublit. fb ermittelt:
- fa) Die errechneten länderweisen Einnahmen sind die Ertragsanteile aller gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß § 8 Abs. 1 FAG 2005 einschließlich der Spielbankabgabe für das Jahr 2007, weiters die Einnahmen der Länder bzw. Gemeinden im Jahr 2007 gemäß § 20 Abs. 1, § 20 Abs. 4, § 20 Abs. 6, § 20 Abs. 7, § 22 Abs. 5, § 23, § 23a und § 24 Abs. 1 Z 2 FAG 2005 und § 4a Abs. 1 des Zweckzuschussgesetzes 2001.
- fb) Die fiktiven länderweisen Einnahmen sind die Ertragsanteile aller gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß § 8 Abs. 1 FAG 2005 einschließlich der Spielbankabgabe unter Anwendung der Aufkommen im Jahr 2007 und der im FAG 2005 für das Jahr 2007 normierten Abzüge mit Ausnahme der Abzüge gemäß § 9 Abs. 3 Z 1 lit. b, § 9 Abs. 3 Z 2 und § 9 Abs. 4a FAG 2005 und unter Anwendung der in diesem Gesetz für das Jahr 2008 geregelten Verteilungsschlüssel mit Ausnahme der Schlüssel gemäß lit. a sublit. ad und lit. b sublit. be.
- g) Die länderweisen Anteile für die Ertragsanteile der Länder für die Jahre 2009 bis 2014 werden aus den Verhältnissen der Differenzen zwischen den errechneten länderweisen Einnahmen gemäß sublit. ga und den fiktiven länderweisen Einnahmen gemäß sublit. gb ermittelt:
- ga) Die errechneten länderweisen Einnahmen sind die Einnahmen gemäß lit. f sublit. fa zuzüglich der Einnahmen der Länder gemäß § 22 Abs. 1 bis 4 FAG 2005 und § 1 des Zweckzuschussgesetzes 2001 im Jahr 2007 sowie zuzüglich der länderweisen Anteile an 80,55% des Aufkommens am Wohnbauförderungsbeitrag im Jahr 2007.
- gb) Die fiktiven länderweisen Einnahmen sind die Ertragsanteile aller gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß § 8 Abs. 1 FAG 2005 einschließlich der Spielbankabgabe und des Wohnbauförderungsbeitrages unter Anwendung der Aufkommen im Jahr 2007 und der im FAG 2005 für das Jahr 2007 normierten Abzüge mit Ausnahme der Abzüge gemäß § 9 Abs. 3 Z 1 lit. b, § 9 Abs. 3 Z 2 und § 9 Abs. 4a FAG 2005 und unter Anwendung der in diesem Gesetz für das Jahr 2009 geregelten Verteilungsschlüssel mit Ausnahme des Schlüssels gemäß lit. a sublit. ad.
- h) Die länderweisen Anteile für die Verteilung der Ertragsanteile der Gemeinden für die Jahre 2011 bis 2014 werden aus den Verhältnissen der Differenzen zwischen den errechneten länderweisen Einnahmen gemäß sublit. ha und den fiktiven länderweisen Einnahmen gemäß sublit. hb ermittelt:
- ha) Die errechneten länderweisen Einnahmen sind die Ertragsanteile aller gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß § 8 Abs. 1 einschließlich der Spielbankabgabe für das Jahr 2010 zuzüglich der länderweisen Ausgleichs-Vorausanteile gemäß § 11 Abs. 6 auf Basis des Jahres 2010.
- hb) Die fiktiven länderweisen Einnahmen sind die Ertragsanteile aller gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß § 8 Abs. 1 einschließlich der Spielbankabgabe unter Anwendung der Aufkommen im Jahr 2010 und unter Anwendung der in diesem Gesetz für das Jahr 2011 geregelten Verteilungsschlüssel mit Ausnahme der Schlüssel gemäß lit. b sublit. be.
(7a) Ab dem Jahr 2012 werden nach der länderweisen Verteilung jährlich folgende Beträge von den Ertragsanteilen der Länder an der Umsatzsteuer abgezogen:
Burgenland | 12 752 000 Euro |
Kärnten | 24 649 000 Euro |
Niederösterreich | 72 796 000 Euro |
Oberösterreich | 57 246 000 Euro |
Salzburg | 18 535 000 Euro |
Steiermark | 66 292 000 Euro |
Tirol | 30 140 000 Euro |
Vorarlberg | 14 717 000 Euro |
Wien | 74 687 000 Euro |
(8) Der Reinertrag der Spielbankabgabe ist auf den Bund, auf die Länder (Wien als Land) und auf die Gemeinden (Wien als Gemeinde) aufzuteilen. Die Aufteilung auf die Länder und Gemeinden hat hiebei nach dem örtlichen Aufkommen zu erfolgen, wobei die Aufteilung des Gemeindeanteiles an der Spielbankabgabe ausschließlich auf jene Gemeinden zu beschränken ist, in denen eine Spielbank betrieben wird. Es erhalten der Bund 49%, die Länder 7% und die Gemeinden 44% bis zu einem jährlichen Aufkommen je Gemeinde von 725 000 Euro; von dem darüber liegenden Aufkommen erhalten der Bund 61%, die Länder 20% und die Gemeinden 19%.
(9) Die Volkszahl bestimmt sich im Jahr 2008 nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich auf Grund der letzten Volkszählung festgestellten Ergebnis. Ab dem Jahr 2009 bestimmt sich die Volkszahl (Wohnbevölkerung) nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich in der Statistik des Bevölkerungsstandes festgestellten Ergebnis zum Stichtag 31. Oktober, das auf der Internet-Homepage der Bundesanstalt Statistik Österreich bis zum November des dem Stichtag nächstfolgenden Kalenderjahres kundzumachen ist, und wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag folgenden übernächsten Kalenderjahres, hinsichtlich der ersten Statistik des Bevölkerungsstandes zum Stichtag 31. Oktober 2008 jedoch für die Jahre 2009 und 2010. Die Statistik des Bevölkerungsstandes hat von den Ergebnissen der letzten Volkszählung gemäß den §§ 1 bis 9 des Registerzählungsgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2006, auszugehen und bei der Erstellung die in § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Z 1 bis 5 und Abs. 2 des Registerzählungsgesetzes genannten Daten sowie nach Maßgabe der statistischen Qualitätserfordernisse auch die zugehörigen in § 5 Abs. 1 des Registerzählungsgesetzes genannten Daten zu verwenden, wobei die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 bis 3 sowie 6 bis 8 sowie § 7 Abs. 2 und 3 des Registerzählungsgesetzes sinngemäß anzuwenden sind, mit der Maßgabe, dass, falls die Basisdaten im Verhältnis zu den Vergleichsdaten widersprüchlich sind, die Bundesanstalt Statistik Österreich die Basisdaten mittels geeigneter statistischer Verfahren auf Grundlage der bei der letzten Volkszählung bzw. Zählung gemäß § 9 des Registerzählungsgesetzes durchgeführten Ergänzungen und Berichtigungen zu berichtigen hat. Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Daten des Fremdeninformationssystems gemäß § 101 des Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl. I Nr. 157/2005, des Betreuungsinformationssystems gemäß § 8 des Grundversorgungsgesetzes, BGBl. I Nr. 405/1991, und des Asylwerberinformationssystems gemäß § 54 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, als Vergleichsdaten gemäß § 5 Abs. 1 des Registerzählungsgesetzes heranzuziehen. Wenn zum Stichtag 31. Oktober eines Jahres eine Volkszählung gemäß § 1 Abs. 1 oder 2 des Registerzählungsgesetzes durchgeführt wird, dann ist von der Bundesanstalt Statistik Österreich für diesen Stichtag keine Statistik des Bevölkerungsstandes zu erstellen, sondern gilt das Ergebnis der Volkszählung für das dem Stichtag folgende übernächste Kalenderjahr.
(10) Der abgestufte Bevölkerungsschlüssel wird für die Jahre 2008 bis 2010 folgendermaßen gebildet:
Die ermittelte Volkszahl der Gemeinden wird | |
bei Gemeinden mit höchstens 10 000 Einwohnern mit | 1 1/2, |
bei Gemeinden mit 10 001 bis 20 000 Einwohnern mit | 1 2/3, |
bei Gemeinden mit 20 001 bis 50 000 Einwohnern und bei Städten mit eigenem Statut mit höchstens 50 000 Einwohnern mit | 2 |
und bei Gemeinden mit über 50 000 Einwohnern und der Stadt Wien mit | 2 1/3 |
vervielfacht. Zu diesen Beträgen wird bei Gemeinden, deren Einwohnerzahl im Bereich von 9 000 bis 10 000, von 18 000 bis 20 000 oder von 45 000 bis 50 000 liegt, bei Städten mit eigenem Statut jedoch nur bei solchen, deren Einwohnerzahl im Bereich von 45 000 bis 50 000 liegt, ein weiterer Betrag dazugezählt. Dieser beträgt bei Gemeinden bis 10 000 Einwohnern 1 2/3, bei den anderen Gemeinden 3 1/3 vervielfacht mit der Zahl, mit der die Einwohnerzahl die untere Bereichsgrenze übersteigt. Die länderweise Zusammenzählung der so ermittelten Gemeindezahlen ergibt die abgestuften Bevölkerungszahlen der Länder.
(11) Für die Jahre 2011 bis 2014 wird der abgestufte Bevölkerungsschlüssel nach der in Abs. 10 geregelten Methode mit der Maßgabe berechnet, dass der Vervielfacher für Gemeinden bis 10 000 Einwohner und der Vervielfacher für die Ermittlung des weiteren Betrages für Gemeinden mit einer Einwohnerzahl im Bereich von 9 000 bis 10 000 neu festgelegt werden. Die neuen Vervielfacher sind auf Basis der Ertragsanteile für das Jahr 2010 so festzulegen, dass die Verluste der Gemeinden, die durch diese Änderung Verluste erleiden, in Summe dem Betrag von 100 Millionen Euro möglichst nahe kommen, ihn aber nicht übersteigen. Die Verluste werden aus den gemeindeweisen Änderungen bei den um die Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel gekürzten Ertragsanteilen, bei Wien hingegen bei den ungekürzten Ertragsanteilen ermittelt. Der neue Vervielfacher für Gemeinden bis 10 000 Einwohner ist als Bruch zu ermitteln, dessen Zähler und Nenner jeweils ganze Zahlen sind und dessen Nenner höchstens 100 ist. Der neue Vervielfacher für die Ermittlung des weiteren Betrages für Gemeinden mit einer Einwohnerzahl im Bereich von 9 000 bis 10 000 ist so festzulegen, dass Gemeinden mit 10 000 Einwohnern eine Gemeindezahl von 16 666 2/3 aufweisen.
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