§ 9 Externistenprüfungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1993

Prüfungsgebiete, Form und Dauer der

Externistenreifeprüfung, der Externistenreife- und Befähigungsprüfung, der Externistenbefähigungsprüfung und der Externistenabschlußprüfung

§ 9

(1) Die Externistenreifeprüfungen, die Externistenreife- und Befähigungsprüfungen, die Externistenbefähigungsprüfungen und die Externistenabschlußprüfungen (§ 1 Abs. 1 Z 4) bestehen aus Zulassungsprüfungen, allfälligen Vorprüfungen und der Hauptprüfung.

(1a) Externistenreifeprüfungen, Externistenreife- und Befähigungsprüfungen, Externistenbefähigungsprüfungen und Externistenabschlußprüfungen können nur über den Lehrstoff eines Lehrplanes abgelegt werden, der nicht länger als drei Jahre vor der Ablegung der Hauptprüfung außer Kraft getreten ist. Hat ein Prüfungskandidat einen Teil der betreffenden Externistenprüfung nach einem länger als drei Jahre nicht mehr geltenden Lehrplan abgelegt, so hat er eine Prüfung über den durch den neuen Lehrplan gegenüber dem außer Kraft getretenen Lehrplan vorgesehenen zusätzlichen Lehrstoff abzulegen; dies gilt auch bei Anrechnungen gemäß § 4.

(2) Auf die Hauptprüfung sind die Bestimmungen über die Prüfungsgebiete der Verordnung über jene Reifeprüfung, Reife- und Befähigungsprüfung, Befähigungsprüfung bzw. Abschlußprüfung anzuwenden, der die Externistenprüfung entspricht; hiebei ist jene Fassung der betreffenden Verordnung anzuwenden, die gleichzeitig mit jenem Lehrplan in Geltung steht oder gestanden ist, über den der Prüfungskandidat die betreffende Externistenprüfung ablegt. Die Bestimmungen über die Jahresprüfungen und bei Externistenreifeprüfungen der allgemeinbildenden höheren Schule auch jene über die Vorprüfungen in der Form der Fachbereichsarbeit sind nicht anzuwenden. Die Festsetzung der nicht vom Prüfungskandidaten zu wählenden Prüfungsgebiete im Rahmen einer Hauptprüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission vorzunehmen und dem Prüfungskandidaten zusammen mit der Zulassung zur ersten Zulassungsprüfung bekanntzugeben.

(3) Zulassungsprüfungen sind abzulegen

  1. 1. über den im Lehrplan vorgeschriebenen Lehrstoff aller Pflichtgegenstände, die nicht ein Prüfungsgebiet der mündlichen Vorprüfung im Sinne des Abs. 4 oder des mündlichen Teiles der Hauptprüfung bilden, im Umfang aller Stufen ab der neunten Schulstufe, wobei auf § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 Bedacht zu nehmen ist,
  2. 2. bei Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 überdies bei Prüfungsgebieten, die mehrere Pflichtgegenstände umfassen, über den Lehrstoff jener Pflichtgegenstände, die nicht Gegenstand der Hauptprüfung sein werden, im Umfang aller Stufen ab der neunten Schulstufe,
  3. 3. in nicht durch Z 1 und 2 erfaßten Pflichtgegenständen, sofern sie lehrplanmäßig ab der neunten Schulstufe in mehr als zwei Schuljahren unterrichtet werden, über den im Lehrplan für die den letzten zwei Stufen des betreffenden Pflichtgegenstandes vorangehenden Stufen ab der neunten Schulstufe und
  4. 4. in den nicht durch Z 1 und 2 erfaßten Pflichtgegenständen, in denen lehrplanmäßig Schularbeiten vorgeschrieben sind, über den im Lehrplan vorgesehenen Lehrstoff der letzten beiden Stufen, sofern bei der Vorprüfung im Sinne des Abs. 4 oder bei der Hauptprüfung keine schriftliche Klausurarbeit abzulegen ist.

    Sofern auf Zulassungsprüfungen ein bisheriger Schulbesuch oder frühere Prüfungen gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 angerechnet werden, gelten sie als im Zeitpunkt des Abschlusses des betreffenden Schulbesuches oder der betreffenden Prüfung als abgelegt.

(4) Sofern für Schularten Vorprüfungen gemäß § 36 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes vorgeschrieben sind, müssen diese neben den Zulassungsprüfungen gemäß Abs. 3 abgelegt werden. Für die Prüfungsgebiete dieser Vorprüfungen gelten die Regelungen der Verordnung über die entsprechende Vorprüfung; hiebei ist jene Fassung der betreffenden Verordnung anzuwenden, die gleichzeitig mit jenem Lehrplan in Geltung steht oder gestanden ist, über den der Prüfungskandidat die Vorprüfung ablegt.

(5) Auf die Hauptprüfung sowie eine allfällige Vorprüfung gemäß Abs. 4 finden hinsichtlich der Dauer die Bestimmungen der entsprechenden Verordnungen über die Reifeprüfung, die Reife- und Befähigungsprüfung, die Befähigungsprüfung, die Abschlußprüfung bzw. die Vorprüfung mit der Maßgabe Anwendung, daß für die mündlichen Prüfungen statt der in diesen Verordnungen vorgeschriebenen Höchstdauer § 6 Abs. 5 gilt und jene Fassung der betreffenden Verordnung anzuwenden ist, die gleichzeitig mit jenem Lehrplan in Geltung steht oder gestanden ist, über den der Prüfungskandidat die betreffende Externistenprüfung ablegt.

(6) Auf die Form und Dauer der Zulassungsprüfung gemäß Abs. 3 Z 1 bis 3 sind § 6 Abs. 3 bis 5 anzuwenden.

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