§ 9 Externistenprüfungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2008

Prüfungsgebiete, Form und Dauer der Externistenreifeprüfung, der Externistenreife- und Diplomprüfung, der Externistendiplomprüfung und der Externistenabschlußprüfung

§ 9.

(1) Die Externistenreifeprüfungen, die Externistenreife- und Diplomprüfungen, die Externistendiplomprüfungen und die Externistenabschlußprüfungen (§ 1 Abs. 1 Z 4) bestehen aus Zulassungsprüfungen, allfälligen Vorprüfungen und der Hauptprüfung.

(1a) Externistenreifeprüfungen, Externistenreife- und Diplomprüfungen, Externistendiplomprüfungen und Externistenabschlußprüfungen können nur über den Lehrstoff eines Lehrplanes abgelegt werden, der nicht länger als drei Jahre vor der Ablegung der Hauptprüfung außer Kraft getreten ist. Hat ein Prüfungskandidat einen Teil der betreffenden Externistenprüfung nach einem länger als drei Jahre nicht mehr geltenden Lehrplan abgelegt, so hat er eine Prüfung über den durch den neuen Lehrplan gegenüber dem außer Kraft getretenen Lehrplan vorgesehenen zusätzlichen Lehrstoff abzulegen; dies gilt auch bei Anrechnungen gemäß § 4.

(2) Auf die Hauptprüfung sind die Bestimmungen über die Prüfungsgebiete der Verordnung über jene Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung bzw. Abschlußprüfung anzuwenden, der die Externistenprüfung entspricht; hiebei ist jene Fassung der betreffenden Verordnung anzuwenden, die gleichzeitig mit jenem Lehrplan in Geltung steht oder gestanden ist, über den der Prüfungskandidat die betreffende Externistenprüfung ablegt. Nicht anzuwenden sind die Bestimmungen über

  1. a. die Jahresprüfungen,
  2. b. die Vorprüfungen in Form der Fachbereichsarbeit bei Externistenreifeprüfungen der allgemein bildenden höheren Schulen und
  3. c. die Diplomarbeiten oder Abschlussarbeiten bei Externistenreifeprüfungen der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.

    Die Festsetzung der nicht vom Prüfungskandidaten zu wählenden Prüfungsgebiete im Rahmen einer Hauptprüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission vorzunehmen und dem Prüfungskandidaten zusammen mit der Zulassung zur ersten Zulassungsprüfung bekanntzugeben.

(3) Zulassungsprüfungen sind abzulegen

  1. 1. über den im Lehrplan vorgeschriebenen Lehrstoff aller Pflichtgegenstände, die nicht ein Prüfungsgebiet der mündlichen Vorprüfung im Sinne des Abs. 4 oder des mündlichen Teiles der Hauptprüfung bilden, im Umfang aller Stufen ab der 9. Schulstufe, wobei auf § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 Bedacht zu nehmen ist,
  2. 2. bei Prüfungsgebieten, die mehrere Pflichtgegenstände umfassen, über den Lehrstoff jener Pflichtgegenstände, die nicht Gegenstand der Hauptprüfung sein werden, im Umfang aller Stufen ab der 9. Schulstufe,
  3. 3. in nicht durch Z 1 und 2 erfaßten Pflichtgegenständen, sofern sie lehrplanmäßig ab der neunten Schulstufe in mehr als zwei Schuljahren unterrichtet werden, über den im Lehrplan vorgesehenen Lehrstoff für die den letzten zwei Stufen des betreffenden Pflichtgegenstandes vorangehenden Stufen ab der 9. Schulstufe und
  4. 4. in den nicht durch Z 1 und 2 erfaßten Pflichtgegenständen, in denen lehrplanmäßig Schularbeiten vorgeschrieben sind, über den im Lehrplan vorgesehenen Lehrstoff der letzten beiden Stufen, sofern bei der Vorprüfung im Sinne des Abs. 4 oder bei der Hauptprüfung keine schriftliche Klausurarbeit abzulegen ist.

    Sofern auf Zulassungsprüfungen ein bisheriger Schulbesuch oder frühere Prüfungen gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 angerechnet werden, gelten sie als im Zeitpunkt des Abschlusses des betreffenden Schulbesuches oder der betreffenden Prüfung als abgelegt.

(4) Sofern für Schularten Vorprüfungen gemäß § 36 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes vorgeschrieben sind, müssen diese neben den Zulassungsprüfungen gemäß Abs. 3 abgelegt werden. Für die Prüfungsgebiete dieser Vorprüfungen gelten die Regelungen der Verordnung über die entsprechende Vorprüfung; hiebei ist jene Fassung der betreffenden Verordnung anzuwenden, die gleichzeitig mit jenem Lehrplan in Geltung steht oder gestanden ist, über den der Prüfungskandidat die Vorprüfung ablegt.

(5) Auf die Hauptprüfung sowie eine allfällige Vorprüfung gemäß Abs. 4 finden hinsichtlich der Dauer die Bestimmungen der entsprechenden Verordnungen über die Reifeprüfung, die Reife- und Diplomprüfung, die Diplomprüfung, die Abschlußprüfung bzw. die Vorprüfung mit der Maßgabe Anwendung, daß für die mündlichen Prüfungen statt der in diesen Verordnungen vorgeschriebenen Höchstdauer § 6 Abs. 5 gilt und jene Fassung der betreffenden Verordnung anzuwenden ist, die gleichzeitig mit jenem Lehrplan in Geltung steht oder gestanden ist, über den der Prüfungskandidat die betreffende Externistenprüfung ablegt.

(6) Auf die Form und Dauer der Zulassungsprüfung gemäß Abs. 3 Z 1 bis 3 sind § 6 Abs. 3 bis 5 anzuwenden.

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