§ 9 Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 14.8.2015

Auskunftserteilung

§ 9.

(1) Die Auskunftserteilung über die von der Bundesanstalt gemäß § 7 ausgewählten statistischen Einheiten erfolgt bei Erhebungen der Indizes gemäß § 1 Z 3 und 4 auf freiwilliger Basis.

(2) Zur Auskunftserteilung sind die natürlichen Personen, juristischen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechts, die die betreffenden statistischen Einheiten im eigenen Namen betreiben, heranzuziehen.

(3) Die Bundesanstalt hat

  1. 1. im Falle der Erhebung gemäß § 1 Z 3 bis eine Woche nach dem gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 festgelegten Stichtag und
  2. 2. im Falle der Erhebung gemäß § 1 Z 4 bis zum Ende des dem Berichtsquartal folgenden Monats
  1. die Preise einzuholen.

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2025

Gesetzesnummer

20005364

Dokumentnummer

NOR40174472

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