Zusatzprüfung
§ 9.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Elektromechaniker und -maschinenbauer oder Elektromechaniker für Schwachstrom kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Meß- und Regelmechaniker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ im Umfang des § 2 Abs. 1 lit. c (pneumatische Prüfarbeit) und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3, 8 und 10.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Fernmeldebaumonteur, Nachrichtenelektroniker oder Radio- und Fernsehmechaniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Meß- und Regelmechaniker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ im Umfang des § 2 Abs. 1 lit. a und c (mechanische und pneumatische Prüfarbeit) und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3, 8 und 10.
(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Mechaniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Meß- und Regelmechaniker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ im Umfang des § 2 Abs. 1 lit. b und c (elektrotechnische und pneumatische Prüfarbeit) und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3, 8 und 10.
(4) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Fernmeldemonteur kann bis 31. Dezember 1995 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Meß- und Regelmechaniker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ im Umfang des § 2 Abs. 1 lit. c (pneumatische Prüfarbeit) und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3, 8 und 10.
Schlagworte
Elektromaschinenbauer, Anrechnung
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2026
Gesetzesnummer
10006919
Dokumentnummer
NOR12075524
alte Dokumentnummer
N5198810676F
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
