§ 9 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Meß- und Regelmechaniker

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1992

Zusatzprüfung

§ 9.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Anlagenelektriker, Elektromechaniker und -maschinenbauer oder Elektromechaniker für Schwachstrom kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Meß- und Regelmechaniker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ im Umfang des § 2 Abs. 1 lit. c (pneumatische Prüfarbeit) und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3, 8 und 10.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Fernmeldebaumonteur, Nachrichtenelektroniker oder Radio- und Fernsehmechaniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Meß- und Regelmechaniker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ im Umfang des § 2 Abs. 1 lit. a und c (mechanische und pneumatische Prüfarbeit) und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3, 8 und 10.

(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Maschinenmechaniker, Mechaniker oder Werkzeugmechaniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Meß- und Regelmechaniker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ im Umfang des § 2 Abs. 1 lit. b und c (elektrotechnische und pneumatische Prüfarbeit) und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3, 8 und 10.

(4) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Fernmeldemonteur kann bis 31. Dezember 1995 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Meß- und Regelmechaniker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ im Umfang des § 2 Abs. 1 lit. c (pneumatische Prüfarbeit) und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3, 8 und 10.

(5) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Papiertechniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Meß- und Regelmechaniker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände ,Prüfarbeit', ,Fachgespräch' und ,Fachkunde' zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3, 4, 6, 8 und 10.

Schlagworte

Elektromaschinenbauer, Anrechnung,

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2026

Gesetzesnummer

10006919

Dokumentnummer

NOR12078562

alte Dokumentnummer

N5199221158J

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